Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschlüssen vom 26.11.2019 zu den Aktenzeichen 13 U 166/11 und 13 U 231/17im Verfahren um die Übernahme der Postbank entschieden, dass der ehemalige Vorstandsvorsitzende der Deutschen Bank und ein weiteres ehemaliges Vorstandsmitglied ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht haben und nicht als Zeugen auszusagen brauchen.
Es handelt sich bei den von der Klägerseite als Zeugen benannten Personen um den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Bank Dr. Josef Ackermann und ein weiteres ehemaliges Vorstandsmitglied der Bank. Gegen die Zeugen war eine Strafanzeige eingereicht worden, die sich mit den Themenkomplexen befasst, die auch Gegenstand der beabsichtigten Zeugenvernehmung sind.
Das OLG Köln hat mit Zwischenurteilen entschieden, dass die beiden Personen nicht als Zeugen auszusagen brauchen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts handelt es sich bei dem Gegenstand der beabsichtigten Beweisaufnahme und bei den strafrechtlichen Vorwürfen um denselben Gegenstand. Alle Umstände, die die Zeugen schildern könnten, und alle Fragen, die an sie gerichtet werden könnten, stünden mit dem Beweisthema in einem unmittelbaren und untrennbaren Zusammenhang. Ihre Aussage stünde damit in einem so engen Zusammenhang mit den gegen sie erhobenen Vorwürfen, dass die Zeugen zur Sache gar nicht auszusagen brauchen und nicht vor Gericht erscheinen müssen.