Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 14.01.2020 zum Aktenzeichen 10 K 15016/16 entschieden, dass ein ehemaliger Sanitätsoffizier der Bundeswehr rund 57.000 Euro Ausbildungskosten zurückerstatten muss, nachdem er infolge Kriegsdienstverweigerung vorzeitig aus der Bundeswehr entlassen worden ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 1/2020 vom 14.01.2020 ergibt sich:
Der Ex-Zeitsoldat hatte während seiner Dienstzeit ein Medizinstudium absolviert. Die Bundesrepublik Deutschland hatte dem Kläger für die Dauer seiner Beurlaubung zum Studium ein sog. Ausbildungsgeld gewährt. Später wurde er als Kriegsdienstverweigerer vorzeitig aus der Bundeswehr entlassen.
Das VG Düsseldorf hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen und der Klage nur insoweit stattgegeben, als dem Kläger eine Stundung oder Ratenzahlung verweigert worden ist.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Bundeswehr im Falle eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers berechtigt, durch Rückforderungsbescheid den Vorteil abzuschöpfen, den der Kläger dadurch erlangt hat, dass er während seines Studiums nicht selbst für seinen Lebensunterhalt hat aufkommen müssen. Die Bundesrepublik Deutschland habe ihm nämlich für die Dauer seiner Beurlaubung zum Studium an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf ein sog. Ausbildungsgeld gewährt. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte zur Ermittlung der vom Kläger ersparten Aufwendungen für Lebensunterhalt, Studiengebühren und Lernmittel typisierend und pauschalierend auf die Sozialerhebungen des Deutschen Studentenwerks zum durchschnittlichen Bedarf studentischer Lebenshaltung zurückgegriffen habe. Indem die Bundeswehrverwaltung darauf verzichtet habe, das Ausbildungsgeld in voller Höhe zurückzufordern und den Erstattungsbetrag auf die ersparten Aufwendungen begrenzt habe, habe sie zugleich berücksichtigt, dass die Erstattung den Betroffenen nicht von der Kriegsdienstverweigerung abschrecken dürfe, was eine besondere Härte darstellen würde. Die Beklagte habe vom Kläger darüber hinaus auch zu Recht die Kosten der von ihm bei der Bundeswehr absolvierten Fachausbildungen, insbesondere der klinischen Weiterbildung zum Facharzt für Anästhesie, zurückgefordert, soweit er diese bis zu seinem vorzeitigen Ausscheiden aus der Bundeswehr noch nicht „abgedient“ habe.
Der Rückforderungsbescheid sei lediglich insoweit ermessensfehlerhaft und daher rechtswidrig, als die Bundeswehrverwaltung eine Stundung oder Ratenzahlung des Erstattungsbetrages mit unzureichender Begründung abgelehnt habe.
Gegen das Urteil ist Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Münster möglich.