Der Präsident des Amtsgerichts Köln hat auf Antrag von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Rechtsanwaltskanzlei JURA.CC mit Gerichtsbescheid vom 09.09.2020 zum Aktenzeichen 145-I-148-20 Sdb. Entschieden, dass die Einsicht in eine abgeschlossene Gerichtsakte für eine Partei oder hier einem Streithelfer Jahre später möglich ist.
Der Kläger des Altverfahrens hatte der Akteneinsicht durch Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. nicht zugestimmt, deshalb musste der Präsident des Amtsgerichts Köln eine Entscheidung treffen.
Der Mandant von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. ist der Antragsteller der Akteneinsicht. Der Mandant war im Altverfahren der Beklagte des rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreits vor dem Amtsgericht Köln. In dem Altverfahren war der Mandant noch nicht durch Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. vertreten. Da derzeit ein neuer Rechtstreit zwischen den Parteien mit teilweise selbem Sachverhalt anhängig ist, begehrte Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. für seinen Mandanten Akteneinsicht.
Der Präsident des Amtsgerichts Köln gewährte die Akteneinsicht und führte aus, dass es ihm gestattet ist die Akteneinsicht aus § 299 Abs. 2 ZPO) zu gewähren, wenn ein rechtliches Interesse besteht.
Bloße wirtschaftliche oder gesellschaftliche Interessen reichen nicht aus, ebenso wenig wie bloße Neugier am Prozessgeschehen.
Als rechtliches Interesse ist es anzuerkennen, wenn Rechte des Antragstellers durch den Akteninhalt auch nur mittelbar berührt werden können.
Das ist insbesondere zu bejahen, wenn sich Anhaltspunkte für einen eigenen Anspruch ergeben.
Ein rechtliches Interesse ist außerdem zu bejahen, wenn die Akteneinsicht zur Verfolgung oder Abwehr von Ansprüchen durch den Antragsteller benötigt wird und diese einen rechtlichen Bezug zu dem Verfahren aufweisen, in das Akteneinsicht begehrt wird.
Die Entscheidung über die Akteneinsicht hat dabei nach pflichtgemäßem Ermessen zu ergehen.
Die der Einsicht unterliegenden Akten sind darauf zu untersuchen, ob durch die Kenntnisnahme schutzwürdige Interessen der Parteien verletzt werden können.
In diesen Fällen ist bei der Ermessenentscheidung das Geheimhaltungsbedürfnis der Parteien mit dem Informationsbedürfnis abzuwägen.
Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass schutzwürdige Interessen der ehemaligen Klägerseite einer Gewährung der Akteneinsicht durch die Beklagtenseite oder dessen Streithelfer entgegenstehen würden.