Durchführung eines neuen betrieblichen Eingliederungsmanagements bei erneuter längere Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers innerhalb eines Jahres nach Abschluss des ersten betrieblichen Eingliederungsmanagements

10. Februar 2022 -

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.11.2021 zum Aktenzeichen 2 AZR 138/21 entschieden, dass der Arbeitgeber grundsätzlich ein neuerliches betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) durchzuführen hat, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines bEM erneut länger als sechs Wochen durchgängig oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt war.

Sinn und Zweck des bEM ist es, durch eine geeignete Gesundheitsprävention das Arbeitsverhältnis möglichst dauerhaft zu sichern. Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, hat er dennoch die Möglichkeit, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass auch ein neuerliches bEM bereits deshalb kein positives Ergebnis erbracht hätte, da schon das vorherige bEM keines ergeben hat und keine bedeutsamen Veränderungen eingetreten sind.