Das Oberlandesgericht Frankfurt hat am 31.08.2020 zum Aktenzeichen 6 W 85/20 entschieden, dass Essig-Produkte, die als Dual-Use-Produkte sowohl zur Reinigung als auch als Lebensmittel eingesetzt werden können, nicht von den Anforderungen der Biozid-Verordnung befreit sind, wenn die überwiegende Zweckbestimmung im Einsatz als Reinigungsmittel liegt.
Aus der Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 70/2020 vom 14.09.2020 ergibt sich:
Die Antragsgegnerin vertreibt u.a. zwei Essig-Produkte, bei denen es sich um chemische Gemische, die jedenfalls aus Wasser und Essigsäure (7,5%) bzw. aus Wasser, Essigsäure (10%) und Zitronensäure bestehen, handelt. Die Verpackungen der Produkte enthielten keine Hinweise auf die Biozid-Verordnung und das ChemieG. Die Antragstellerin vertreibt Reinigungsmittel. Sie nimmt im Eilverfahren die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch, da Werbung und Produktaufmachung Verstöße u.a. gegen die Biozid-Verordnung und das ChemieG enthielten.
Das Landgericht hatte diesen Antrag zurückgewiesen.
Das OLG Frankfurt hat der hiergegen eingelegten Beschwerde stattgegeben und Werbung und Produktaufmachung des Produktes untersagt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts verstößt die Antragsgegnerin mit der gewählten Produktaufmachung gegen die Biozid-Verordnung. Bei dem Produkt handele es sich um ein Biozid. Der Begriff sei weit auszulegen. Entscheidend sei nicht Zusammensetzung oder Herstellung, sondern nur, ob die fragliche Substanz chemisch oder biologisch auf den Schadorganismus wirke und vom Hersteller hierzu bestimmt sei. Das hier zu beurteilende Produkt habe zwei Verwendungszwecke: Reinigung und Lebensmittel. Abzustellen sei hier auf die überwiegende Zweckbestimmung. Dafür spreche der Schutzzweck der Biozid-Verordnung, nämlich die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt. Die überwiegende Zweckbestimmung liege hier darin, als Reinigungsmittel eingesetzt zu werden. Dafür spreche die Gestaltung des Flaschenetiketts, die nicht etwa durch einen appetitlich angerichteten Salat Assoziationen an Lebensmittel auslöse, sondern vielmehr durch eine blitzblanke, offensichtlich gerade gereinigte Küche auf ein Reinigungsmittel hinweise. Auch die Flaschenform sei typisch für Reinigungsmittel. Schließlich weise der rückseitige Text ebenfalls ganz überwiegend auf die Reinigungsfunktion hin, wonach etwa 99% aller Bakterien, Schimmelpilze und speziellen Viren beseitigt werden könnten. Die Hinweise auf Lebensmittel träten demgegenüber deutlich zurück und beschränkten sich auf den Halbsatz, dass das Spray sich nicht nur für leckere Salatdressings eigne.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.