Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 18.05.2021 zum Aktenzeichen 2 Sa 269/20 entschieden, dass der dringende Verdacht einer erheblichen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Verdachtskündigung darstellen kann.
Diese ist dann in Betracht zu ziehen, wenn gewichtige, auf objektive Tatsachen gestützte Verdachtsmomente vorliegen, die geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören.
Des Weiteren muss der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen haben.
Hierzu zählt vor allem die Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme auf Seiten des Arbeitnehmers.
Für das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bedarf es einer hohen Wahrscheinlichkeit, so dass lediglich auf wage Vermutungen gestützte Verdächtigungen nicht ausreichen.
Der Arbeitgeber hat die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes.
Dies gilt auch für diejenigen Tatsachen, die einen vom gekündigten Arbeitnehmer behaupteten Rechtfertigungsgrund ausschließen.