Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Beschluss vom 12.02.2020 zum Aktenzeichen 6 L 80/20.WI entschieden, dass das Dom Hotel Limburg in Limburg an der Lahn wie geplant aufgestockt werden kann.
Aus der Pressemitteilung des VG Wiesbaden Nr. 3/2020 vom 13.02.2020 ergibt sich:
Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das südlich an die Fleischgasse angrenzt. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Fleischgasse steht das Dom Hotel Limburg. Das Gebäude der Antragstellerin und das Dom Hotel Limburg sind als Einzelkulturdenkmal jeweils Bestandteil der Gesamtanlage Altstadt Limburg.
Gegen die am 20.01.2020 von der Stadt Limburg erteilte Baugenehmigung zur Aufstockung des Dom Hotel Limburg auf eine Höhe von 15,68 m bis zum Abschluss des als Vollgeschoss ausgebauten Dachaufbaus suchte die Antragstellerin bei dem VG Wiesbaden am 24.01.2020 um vorläufigen Rechtsschutz nach.
Das VG Wiesbaden hat den Eilantrag gegen die Aufstockung des Dom Hotel Limburg abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts steht der Antragstellerin nach der im Eilverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung ein Anspruch gegen das genehmigte Bauvorhaben nicht zu. Ein Abwehrrecht eines Dritten gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung bestehe nur dann, wenn ein genehmigtes Bauvorhaben objektiv gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstoße und die verletzten Vorschriften auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt seien. Darüber hinaus müsse durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschriften geschützten nachbarlichen Belange eintreten.
Die dem Eigentümer des Dom Hotel Limburg erteilte Baugenehmigung verletze jedoch keine nachbarschützenden Normen:
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verstoße das Vorhaben nicht gegen die Abstandsflächenregelung in der Hessischen Bauordnung. Danach dürften Abstandsflächen grundsätzlich nur bis zur Mitte von öffentlichen Verkehrsflächen auf dieser liegen. Die Abstandsfläche des streitgegenständlichen Vorhabens überschreite jedoch die Mitte der Fleischgasse um 2,32 m. Dies sei aber unschädlich, weil sich das Bauvorhaben hinsichtlich der geringeren Abstandsflächen in die nähere Umgebung einfüge, weil diese bereits über geringere Abstandsflächen in vergleichbarem Ausmaß verfüge. Das Dom Hotel Limburg stehe in der historischen Altstadt von Limburg. Die Eigenart der näheren Umgebung sei durch eine fast durchweg in geschlossener Bauweise errichtete Bebauung gekennzeichnet. In unmittelbarer Nähe zum Dom Hotel Limburg überstiegen in der Fleischgasse die Grenzabstände anderer Gebäude die jeweilige Straßenmitte erheblich und in einem ähnlichen Ausmaß wie bei dem streitgegenständlichen Bauvorhaben. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Giebelstände der Häuser in der Fleischgasse im Wesentlichen straßenseitig ausgerichtet seien, während das Dom Hotel Limburg bisher keinen Giebelstand zur Fleischgasse gehabt habe. Durch den Neubau nähere sich das Vorhaben der örtlich prägenden Giebelstellung an.
Die Antragstellerin könne auch nicht geltend machen, dass die Denkmalwürdigkeit ihres eigenen Anwesens durch das Bauvorhaben des Nachbarn erheblich beeinträchtigt werde (sog. denkmalschutzrechtlicher Gebietserhaltungsanspruch). Soweit sich die Antragstellerin hierfür auf die Ortssatzung der Kreisstadt Limburg für das Gebiet des historischen Stadtkerns berufe, hätten diese Vorschriften schon keine drittschützende Wirkung und könnten deshalb nicht Grundlage für ein Abwehrrecht der Antragstellerin sein.
Im Übrigen erfordere der denkmalschutzrechtliche Gebietserhaltungsanspruch eine mögliche und erhebliche Beeinträchtigung des anderen Kulturdenkmals, also des Anwesens der Antragstellerin. Eine derartige Beeinträchtigung sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Gebäude der Antragstellerin stehe nicht unmittelbar auf der gegenüberliegenden Straßenseite des Bauvorhabens. Es liege vielmehr auf der abgewandten Seite ihres Grundstückes an einem gesonderten, eigenständigen Straßenzug, einer Parallelstraße zur Fleischgasse. Damit liege eine räumliche Entfernung vor, die eine Verbindung beider Gebäude nicht entstehen lasse. Selbst wenn Teile der Gesamtanlage Alt Limburg durch das Bauvorhaben in Mitleidenschaft gezogen werden sollten, könne dies auf das Gebäude der Antragstellerin nicht zutreffen. Denn nur Kulturdenkmäler in unmittelbarer räumlicher und Sichtnachbarschaft könnten betroffen sein. Ein objektiver Betrachter könne hingegen aufgrund der örtlichen Lagen nicht gleichzeitig das Gebäude der Antragstellerin und das streitbefangene Gebäude wahrnehmen. Dass ansonsten die baulichen Ausführungen auf die äußere Gestaltung des Gebäudes der Antragstellerin aufgrund einer Blickachse oder ähnlichem einwirken würden, sei nicht ersichtlich.
Gegen den Beschluss kann die Antragstellerin Beschwerde einlegen, über die der VGH Kassel zu entscheiden hat.