Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 01.04.2021 zum Aktenzeichen 5 Bs 54/21 auf die Beschwerde der Freien und Hansestadt Hamburg eine vorangegangene Entscheidung des VG Hamburg geändert und den Eilantrag eines Antragstellers abgelehnt, der sich gegen die distanzunabhängige Maskenpflicht beim Joggen an Alster, Elbe und im Jenischpark gewandt hatte.
Aus der Pressemitteilung des OVG Hamburg vom 01.04.2021 ergibt sich:
Aufgrund von §§ 10b Abs. 1, 8 der Coronavirus-Eindämmungsverordnung, derzeit in der Fassung vom 26. März 2021, gilt in der Freien und Hansestadt Hamburg auf bestimmten öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen zu bestimmten Zeiten die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes. Für die Bereiche von Alster, Elbe und Jenischpark ist eine Maskenpflicht sonnabends, sonntags und an Feiertagen in der Zeit zwischen 10 Uhr und 18 Uhr angeordnet (vgl. § 10b Abs. 1 Nr. 30-33, 35-37, 48-51 der Verordnung). Im Übrigen gilt nach § 10b Abs. 1a Coronavirus-Eindämmungsverordnung auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen, in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen eine Maskenpflicht, soweit die anwesenden Personen einen Mindestabstand von 1,5m nicht einhalten.
Der gegen die distanzunabhängige Maskenpflicht an Alster, Elbe und im Jenischpark gerichtete Eilantrag des Antragstellers, der in Elbnähe wohnt und vorgetragen hat, arbeitsbedingt nur am Wochenende und an Feiertagen Zeit zum Joggen zu finden, war vor dem Verwaltungsgericht in erster Instanz erfolgreich (Az. 9 E 920/21).
Auf die von der Freien und Hansestadt Hamburg hiergegen erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg die erstinstanzliche Entscheidung geändert und den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts dürfte die distanzunabhängige Maskenpflicht nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung verhältnismäßig sein. Insbesondere angesichts der unzureichenden Tatsachenlage zur Verbreitung der Mutanten komme dem Verordnungsgeber insoweit ein weiter Einschätzungsspielraum zu. Gemessen daran dürfe der Verordnungsgeber die Maßnahme für erforderlich halten, um das durch das Infektionsschutzgesetz vorgegebene Ziel, Leben und Gesundheit der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu schützen, zu erreichen. Es sei davon auszugehen, dass eine Ansteckung mit dem Coronavirus auch im Freien möglich sei. Daher komme die Anordnung einer Maskenpflicht im Freien dann in Betracht, wenn der Verordnungsgeber annehmen dürfe, dass die an sich nach der Verordnung vorgesehenen Mindestabstände aufgrund eines hohen Personenaufkommens nicht eingehalten werden könnten. Diese Annahme treffe für die öffentlichen Wege an Alster, Elbe und im Jenischpark zu. An diesen Orten sei insbesondere an Wochenenden und Feiertagen mit einem hohen Besucheraufkommen zu rechnen und es träten typischerweise Situationen auf, in denen beim Spaziergehen oder Laufen der erforderliche Mindestabstand unterschritten werde, etwa bei Begegnungen oder Überholmanövern. Auch sei die Belastung des Antragstellers aufgrund der distanzunabhängigen Maskenpflicht an Alster, Elbe und im Jenischpark im Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen dieser Regelung nicht unangemessen. Es sei zwar möglich, dass die Maßnahme nur einen geringen Einfluss auf das Infektionsgeschehen habe. Die Auswirkungen der distanzunabhängigen Maskenpflicht für den Antragsteller seien aber ebenfalls als gering einzustufen. Da die Regelung nur die Zeiten an Wochenenden und Feiertagen zwischen 10 und 18 Uhr betreffe, könne der Antragsteller die öffentlichen Wege an Alster, Elbe und im Jenischpark außerhalb dieser Zeiten zum Joggen nutzen. Innerhalb der fraglichen Zeiten könne er auf andere Laufstrecken ausweichen. Auch sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine zeitlich befristete Maßnahme handele.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.