Das Amtsgericht Augsburg hat mit Urteil vom 10.12.2019 zum Aktenzeichen 20 C 2566/19 einen Vermieter wegen Diskriminierung zu 1.000 € Entschädigung an einen Mietinteressenten verurteilt; der Vermieter wollte seine Mietwohnung nur an Deutsche vermieten.
Aus der Pressemitteilung Nr. 12 des Amtsgerichts Augsburg vom 10.12.2019 ergibt sich:
Der aus Burkina Faso stammende Kläger, der derzeit in München wohnhaft ist, will seinen Wohnort aus privaten Gründen nach Augsburg verlegen. Der Beklagte bot in der Augsburger Allgemeinen Zeitung eine Wohnung zur Miete an. Die Anzeige des Beklagten lautete auszugsweise wie folgt: „… 1 ZKB 40 m² sofort 394,- 102,- EBK m.F., Laminat, Garage auf Wunsch, an Deutsche, …“
Es erfolgten Anrufe des Klägers, und auf dessen Veranlassung von drei Bekannten des Klägers, in Bezug auf die Wohnungsanzeige. Die Wohnung war zu diesem Zeitpunkt noch nicht vergeben.
Das Gericht hat dem Kläger einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 1.000,- € zugesprochen (§§ 21 Abs. 2 S. 3 AGG, 253 Abs. 1 BGB). Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Beklagte den Kläger aufgrund seiner Rasse oder ethnischen Herkunft benachteiligte (§ 19 Abs. 2 AGG), indem der Beklagte sämtliche „Nicht-Deutsche“ von der Eingehung eines Vertragsverhältnisses ausschloss und daher den Kläger aufgrund seiner Rasse oder ethnischen Herkunft als Mieter ablehnte. Zur Überzeugung des Gerichts ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auf den vorliegenden Fall anwendbar, da der Beklagte durch die Internetanzeige aus dem rein privaten Bereich herausgetreten ist. Die vom Amtsgericht zugesprochene Entschädigung dient der Genugtuung für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Des Weiteren hat das Gericht den Beklagten zur Unterlassung zukünftiger Benachteiligungen verurteilt. Da der Kläger mehrere Wohnungen vermietet und bereits eine Benachteiligung erfolgt ist, sah das Gericht die Gefahr, dass auch in Zukunft freiwerdende Wohnungen zur Vermietung „an Deutsche“ inseriert werden. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde dem Beklagten Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, angedroht.