Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat am 29.06.2020 zum Aktenzeichen 13 MN 244/20 die coronabedingte Schließung von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen in Niedersachsen bestätigt.
Aus der Pressemitteilung des OVG Lüneburg Nr. 31/2020 vom 30.06.2020 ergibt sich:
Die Antragstellerin betreibt in Schüttorf (Grafschaft Bentheim) eine Diskothek mit einer Nutzfläche von ca. 5.000 m², auf der etwa 3.000 Besucher Platz finden. Sie wendet sich gegen die in § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 08.05.2020, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 25.06.2020, angeordnete Schließung von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen.
Das OVG Lüneburg hat den Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung abgelehnt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist der Antrag bereits unzulässig, da der Antragstellerin die isolierte Außervollzugsetzung der Schließung von Diskotheken nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung keinen rechtlichen Vorteil bringt. Denn Veranstaltungen mit 1.000 oder mehr Teilnehmenden in der Diskothek blieben weiterhin nach § 1 Abs. 6 der Verordnung untersagt, wonach mindestens bis zum Ablauf des 31.10.2020 u.a. Veranstaltungen, Zusammenkünfte und ähnliche Ansammlungen von Menschen mit 1.000 oder mehr Teilnehmern verboten seien. Im Übrigen habe der Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung aber auch in der Sache keinen Erfolg. Die Schließung von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen stelle auch unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens eine notwendige Schutzmaßnahme dar, die das Land Niedersachsen anordnen dürfe. Das Zusammentreffen einer Vielzahl von regelmäßig körperlich aktiven Personen in geschlossenen Räumen berge eine erhöhte Infektionsgefahr. Gegenüber der Schließung in ihrer Eingriffsintensität mildere, zur Zielerreichung gleich geeignete Maßnahmen seien auch unter Berücksichtigung des konkreten Hygienekonzepts der Antragstellerin nicht erkennbar. Insbesondere dürfte die Einhaltung eines Abstandsgebots praktisch kaum zu verwirklichen, jedenfalls aber nicht zu kontrollieren sein.
Auch eine sachwidrige Ungleichbehandlung gegenüber anderen, von der Antragstellerin herangezogenen Sachverhalten sei nicht gegeben. Die nach § 1 Abs. 5a der Verordnung unter Beschränkungen gestattete Zusammenkunft der Gremien öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Vereine, Initiativen und anderer ehrenamtlicher Zusammenschlüsse betreffe regelmäßig einen überschaubaren Personenkreis und sei nicht mit nennenswerter körperlicher Aktivität verbunden. Nach § 2 Abs. 4 der Verordnung gestattete Versammlungen unter freiem Himmel genössen den Schutz des Art. 8 GG und seien als Freiluftveranstaltungen von vorneherein mit einem geringeren Infektionsrisiko verbunden.