Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 23.01.2020 zum Aktenzeichen 38 Ga 14897/19 auf den Antrag eines weiteren Bewerbers auf vorläufige Unterlassung der Stellenbesetzung der Direktorenstelle der Bundesstiftung Bauakademie mit dem ausgewählten Bewerber bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren entschieden, dass die Stellenbesetzung vorläufig nicht untersagt wird.
Aus der Pressemitteilung des LArbG Berlin-Brandenburg Nr. 5/2020 vom 23.01.2020 ergibt sich:
Der weitere Bewerber hat sich ebenfalls auf die Direktorenstelle beworben und war nicht berücksichtigt worden. Er hat ebenfalls unter anderem geltend gemacht, das Auswahlverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, die Stelle dürfe deshalb vorläufig nicht besetzt werden.
Das ArbG Berlin hat den Antrag zurückgewiesen.
Die 38. Kammer des Arbeitsgerichts hält abweichend von der Entscheidung der 45. Kammer des Arbeitsgerichts die Grundsätze des Konkurrentenschutzes aus Art. 33 Abs. 2 GG für nicht anwendbar. Bei der Bundesstiftung Bauakademie als einer privatrechtlichen Stiftung handele es sich nicht um einen öffentlichen Arbeitgeber im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG. Entsprechend könne die getroffene Entscheidung nicht gerichtlich auf die Einhaltung der Vorgaben gemäß Art. 33 GG überprüft werden.
Gegen das Urteil kann Berufung bei dem LArbG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.