Das Landesarbeitsgericht Hannover hat am 19.04.2021 die Berufung der Volkswagen AG (VW AG) in einem der sogenannten NOx-Verfahren zurückgewiesen; die Revision hat es nicht zugelassen.
Aus der Pressemitteilung des LArbG Hannover vom 19.04.2021 ergibt sich:
Der Kläger hatte die Unwirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung, die Zahlung von Arbeitsentgelt und seine Weiterbeschäftigung geltend gemacht, während die VW AG widerklagend Schadensersatz verlangt und hilfsweise die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung begehrt hat. Die VW AG wirft dem Kläger unter anderem vor, er habe als Leiter der Hauptabteilung „Entwicklung Aggregate Diesel“ (EAD) angeordnet, bei Motoren für den US-amerikanischen Markt eine Manipulationssoftware zu implementieren. Ihren Auflösungsantrag stützt die VW AG auf den Vorwurf, der Kläger habe zwischen den Parteien geführte Vergleichsverhandlungen absprachewidrig nicht vertraulich behandelt.
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat wie bereits erstinstanzlich das Arbeitsgericht Braunschweig darauf erkannt, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis weder fristlos noch fristgemäß aufgelöst hat, weil ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung nicht vorliegt und die fristgerechte Kündigung sozial ungerechtfertigt ist.
Das Berufungsgericht hat den Kündigungsvorwurf für nicht erwiesen erachtet. Es hat das Arbeitsverhältnis auch nicht gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst, weil der von der VW AG dafür vorgetragene Grund nicht ausreicht. Auch soweit das Arbeitsgericht Braunschweig die von der VW AG erhobene Widerklage auf Schadensersatz in Höhe von zwei Millionen Euro abgewiesen hatte, hat das Landesarbeitsgericht die Berufung zurückgewiesen.