Das Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Urteil vom 22.05.2017 zum Aktenzeichen 13 K 5412/15 auf die Klage eines Umweltverbandes geurteilt, dass in Stuttgart der Luftreinhalteplan angepasst werden muss.
Grund für die Klage waren die zahlreichen Überschreitungen der Stickstoffdioxid-Werte, die insbesondere auch durch Diesel-Fahrzeuge verursacht werden.
Aus § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BImSchG ergibt sich, dass ein Luftreinhalteplan aufzustellen oder fortzuschreiben ist, wenn die einzuhaltenden Grenzwerte nicht eingehalten werden.
Aus dem Urteil ergibt sich, dass es auch gegen ein Verbot für Diesel-Fahrzeuge nach dem Verwaltungsgericht aus § 47 Abs. 4 Satz 1 BImSchG keine Bedenken gibt.
Das Verwaltungsgericht stellt im Urteil fest, dass das Verkehrsverbot insbesondere unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, weil der Schutz der Rechtsgüter Leben und Gesundheit der von den Immissionen betroffenen Wohnbevölkerung in der Umweltzone Stuttgart höher zu gewichten ist, als die dagegen abzuwägenden Rechtsgüter (Eigentum und allgemeine Handlungsfreiheit) der von dem Verkehrsverbot betroffenen Kraftfahrzeugeigentümer.
Nach dem Gericht reicht auch eine „Nachrüstlösung“ der betroffenen Diesel-Fahrzeuge keine gleichwertige Handlungsalternative dar.
Ein solches Verkehrsverbot für Diesel-Fahrzeuge ist auch nach der StVO durchsetzbar
Dazu soll Stuttgart ein Zusatzzeichen selbst gestalten und ein Fahrverbot für die Diesel-Fahrzeuge ohne dieses Zusatzzeichen verhängen.
Das Gericht stellt auch nochmal heraus, dass die Einhaltung der Umweltschutzstandards und des aus Art. 2 Abs. 2 GG resultierenden Schutzauftrags für das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht dazu führen kann, dass das vorliegend zum Schutz der menschlichen Gesundheit gebotene Verkehrsverbot unterbleibt.
Bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart handelt es sich um die erste von vielen folgenden Entscheidungen. In zahlreichen deutschen Großstädten sind ähnliche Verfahren anhängig. Die Entscheidung aus Stuttgart spricht schon mal gegen die Anschaffung eines Diesel-Fahrzeuges.
Für mehr Informationen zum Verkehrsrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. per E-Mail, per Telefon oder auf der Webseite zur Verfügung.