Diebstahl von Wertgegenständen und Verkauf an Dritte – schuldet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bei Diebstahl Schadensersatz?

Der Arbeitgeber könnte gegen den Arbeitnehmer wegen der Entwendung des Wertgegenstandes einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB haben.

Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht zunächst ein wirksamer Arbeitsvertrag.

Des Weiteren müsste der Arbeitnehmer eine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag verletzt haben.

Eine unmittelbare Anwendung von § 667 BGB scheidet aus, da zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kein Auftrag, sondern ein Arbeitsvertrag besteht.

Der Arbeitnehmer könnte aber analog aus § 667 Alt. 2 BGB verpflichtet sein, den gestohlenen Wertgegenstand herauszugeben und diese Pflicht ist dem Arbeitnehmer durch die Veräußerung an Dritte unmöglich geworden.

Zunächst ist festzustellen, dass eine Herausgabepflicht des Arbeitnehmers wie bei § 667 BGB in den § 611 ff BGB nicht normiert ist.

Es ist weiter nicht davon auszugeben, dass es gesetzgeberisch beabsichtigt war das Auftragsrecht und Arbeitsrecht unterschiedlich zu regeln.

Eine planwidrige Regelungslücke ist damit anzunehmen.

Es muss eine vergleichbare Interessenlage gegeben sein.

Aus § 667 BGB ergibt sich eine immanente Herausgabepflicht, weil der Beauftragte ein Geschäft des Auftraggebers besorgt und kein eigenes Geschäft.

Nur der Auftraggeber soll verbundene Vermögensveränderungen erhalten – also Vermögensvorteile, wie auch Vermögensvorteile, vgl. § 669, 670 BGB.

Auch im Arbeitsverhältnis ist ein fremdnütziger Vertrag Gegenstand, denn auch der Arbeitnehmer besorgt ein fremdnütziges Geschäft des Arbeitgebers.

Der Unterschied zum Auftragsrecht besteht nur darin, dass der Arbeitnehmer ein Arbeitsentgelt in Form von Arbeitslohn erhält.

Weitere Vorteile erhält der Arbeitnehmer regelmäßig nicht, sondern diese fallen dem Arbeitgeber zu, wie auch beim Auftrag.

Als Ergebnis ist deshalb festzustellen, dass § 667 BGB auch auf das Arbeitsverhältnis entsprechend anzuwenden ist, auch wenn Arbeitnehmer nicht nach § 662 BGB unentgeltlich tätig werden.

Der beauftragte Arbeitnehmer soll durch die Geschäftsbesorgung in Form der Arbeitsleistung keinen Nachteil erleiden, aber auch neben dem Arbeitslohn als Entgelt keine weiteren materiellen Vorteile erlangen.

Der beauftragte Arbeitnehmer hat somit die Pflicht dem auftraggebenden Arbeitgeber alles herauszugeben, was er im Wege der Geschäftsbesorgung erlangt hat oder diese zu ersetzen.

Darunter ist jeder Vorteil zu fassen, der mit dem Auftrag im inneren Zusammenhang steht.

Damit ist eine vergleichbare Interessenlage festzustellen und die Voraussetzungen für eine Analogie sind gegeben.

Als Ergebnis ist der Arbeitnehmer aus § 667 Alt. 2 BGB analog verpflichtet, das den gestohlenen Wertgegenstand herauszugeben.

Da der Arbeitnehmer den gestohlenen Wertgegenstand jedoch an Dritte veräußert hat, die es sodann eingeschmolzen haben, ist ihm die Herausgabe zur Erfüllung unmöglich.

Damit hat er die Pflicht aus dem Arbeitsvertrag verletzt.

Einem Arbeitnehmer ist bekannt, dass er Wertgegenstände des Arbeitgebers nicht an sich nehmen darf.

Das Verschulden des Arbeitnehmers ist gegeben, vgl. § 619a BGB.

In der Folge muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber wegen der Unmöglichkeit der Herausgabe des gestohlenen Wertgegenstandes den daraus entstandenen Schadenersatz, so dass dem Arbeitgeber ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zusteht.

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