Das Urteil des Landgerichts Berlin zum Aktenzeichen 509 KLs 41/18 in dem Fall der im März 2017 aus dem Berliner Bode-Museum gestohlenen Goldmünze „Big Maple Leaf“ ist teilrechtskräftig.
Aus der Pressemitteilung des KG Berlin Nr. 59/2020 vom 22.09.2020 ergibt sich:
Das Strafurteil zum Diebstahl der 100 Kilogramm schweren Goldmünze „Big Maple Leaf“ aus dem Berliner Bode-Museum im März 2017 ist in einem Fall eines 23-Jährigen rechtskräftig und kann vollstreckt werden.
Der 23-Jähriger hat seine Revision gegen den Schuldspruch und die Verurteilung wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten zurückgenommen.
Am 27.03.2017 wurde aus dem Berliner Bode-Museum die Goldmünze „Big Maple Leaf“ gestohlen. Eine Jugendkammer des LG Berlin hatte drei Männer am 20.02.2020 wegen Diebstahls im besonders schweren Fall zu Jugendstrafen von drei Jahren und vier Monaten (Denis W.) bzw. vier Jahren und sechs Monaten (Wissam und Ahmed R.) verurteilt. Ferner hatte das LG Berlin die Einziehung des Wertersatzes i.H.v. 3,3 Mio. Euro angeordnet.
Der vierte Angeklagte Wayci R. (25 Jahre) war freigesprochen worden, da die Beweislage für eine Verurteilung nicht ausreichend war. Auch sein Urteil ist bereits rechtskräftig.
Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass die drei Angeklagten Wissam R., Ahmed R. und Denis W. den Diebstahl der Goldmünze gemeinsam sorgfältig vorbereitet haben. Denis W. habe sich kurz vor der Tat in dem Museum als Sicherheitskraft anstellen lassen und habe anschließend seinem Freund, dem Angeklagten Ahmed R., das nötige Insiderwissen vermittelt. Nach einigen „Probeläufen“ sei Ahmed R. dann gemeinsam mit seinem Cousin Wissam R. und einem unbekannten dritten Täter in der Nacht des 27.03.2017 über ein zuvor von dem Angeklagten Denis W. geöffnetes Fenster in das Museum eingestiegen. Dort hätten sie die Goldmünze aus einer Vitrine mit Sicherheitsglas entwendet. Mittels eine Rollbrettes hätten sie die 100 Kilogramm schwere Goldmünze zum Fenster gefahren, sie auf die Bahngleise geschmissen und später unter Zuhilfenahme einer Schubkarre zu einem Fluchtfahrzeug transportiert.
Das Tatgeschehen zeichne sich insgesamt durch eine besondere Dreistigkeit aus. Die Täter hätten gewusst, wo die Schwachstelle – das von der Alarmanlage abgekoppelte Fenster zu einer Umkleidekabine des Personals – zu finden gewesen sei und hätten diese bewusst ausgenutzt. Sie hätten auch damit gerechnet, von den Kameras der umliegenden Museen und der S-Bahn bei der Tat gefilmt zu werden. Sie hätten trotzdem nicht davor zurückgeschreckt, ein derart wertvolles und schwer verwertbares Ausstellungsstück zu erbeuten.
Zwar sei die Münze nie gefunden worden. Das Landgericht gehe anhand der aufgefunden Goldpartikel davon aus, dass sie zerteilt und eingeschmolzen wurde. Die Täter hätten jedoch eine Reihe von Spuren an den am Tatort verbliebenen Tatwerkzeugen hinterlassen, die letztlich zu ihrer Überführung ausreichend gewesen seien. So war an einem Seil und einem Türkeil jeweils entsprechende DNA gefunden worden. An den den Angeklagten R. zuzuordnenden Kleidungsstücken seien Goldpartikel von der Münze und Glassplitter von der Vitrine gefunden worden, zum Teil zusammen mit DNA. Erkenntnisse aus der Durchsuchung verschiedener Wohnungen und Fahrzeuge, ausgewertete Handydaten sowie die Bilder aus den Überwachungskameras hätten das Bild schließlich vervollständigt.
Der Angeklagte Wissam R. (23 Jahre) hat seine Revision gegen den Schuldspruch zurückgenommen. Seine Verurteilung wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten ist damit in Rechtskraft erwachsen und kann vollstreckt werden.
Die beiden übrigen Angeklagten Denis W. und Ahmed R. (beide 22 Jahre) haben ihre Rechtsmittel aufrechterhalten, so dass der BGH entscheiden muss, ob das Urteil gegen sie Bestand hat oder (teilweise) aufzuheben ist.