Das Landgericht Köln hat mit Beschluss vom 03.04.2020 zum Aktenzeichen 5 O 421/17 in einem von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Rechtsanwaltskanzlei JURA.CC vertretenen Fall entschieden, dass dann, wenn die Stadt Köln eine Verwaltungsakte und die Staatsanwaltschaft Köln eine Strafakte nicht in der Frist übersendet, in der der Rechtsanwalt die dortigen Beweismittel vorzulegen hat, dies keine Fristverlängerung begründet.
Das Landgericht begründet dies damit, dass ein erheblicher Grund zur Verlängerung einer Frist voraussetzt, dass es sich um Tatsachen handelt, die ernsthafter Natur sind und besonderes Gewicht haben.
Der unbestimmte Rechtsbegriff ist verfahrensspezifisch anzuwenden, da das Beschleunigungsbedürfnis je nach Verfahrensarzt unterschiedlich sein kann. Er lässt für die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls dem gebundenen richterlichen Ermessen einen beachtlichen Spielraum. Grundsätzlich sind erhebliche Gründe nur solche Umstände, die auch gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern. Ebenso die der bloße Hinweis auf eine Arbeitsüberlastung des Rechtsanwalts genügt als erheblicher Grund in der Regel die noch erforderliche Rücksprache oder Informationsbeschaffung bei der Partei, die nicht innerhalb der Frist erfolgen konnte. Auch aus der Notwendigkeit einer weiteren Rücksprache mit der Partei kann sich ein erheblicher Grund ergeben. Wird ein üblicherweise als erheblich eingestufter Grund angeführt, so verstößt es gegen das Gebot der Gewährung eines fairen Verfahrens, wenn der Verlängerungsantrag wegen mangelnder Substantiierung zurückgewiesen wird. Deshalb begegnet es nach der von dem Kläger zitierten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln verfahrensrechtlichen Bedenken, wenn ein Fristverlängerungsantrag abgelehnt wird, ohne dem Antragsteller zumindest Gelegenheit zur Erläuterung des geltend gemachten Informationsbedarfs einzuräumen. Diese Rechtsprechung ist vorliegend jedoch nicht einschlägig. Das Fristverlängerungsgesuch des Klägersvertreters bezog sich nicht auf eine notwendige weitere Rücksprache mit seiner Partei, sondern auf die Gewinnung weiterer Beweismittel durch Einsichtnahme in eine Strafakte. Die Absicht, weitere Beweismittel herbeizuschaffen, stellt jedoch in der Regel keinen erheblichen Grund für eine Fristverlängerung dar.