Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit Urteil vom 02.11.2017 zum Aktenzeichen 6 U 164/16 entschieden, dass es einem Apotheker verboten ist, im Zusammenhang mit dem Verkauf von preisgebundenen Arzneimitteln zu Werbezwecken Brötchengutscheine an die Kunden zu verteilen.
Im konkreten Fall hat ein Apotheker seinen Kunden beim Erwerb rezeptpflichtiger, preisgebundener Arzneimittel ungefragt einen „Brötchen-Gutschein“ über „2 Wasserweck oder 1 Ofenkrusti“ mitgegeben. Der Gutschein konnte bei einer in der Nähe liegenden Bäckerei eingelöst werden.
Zu klären war vor Gericht, ob mit dieser Werbeaktion ein Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung vorliegt.
Durch das zunächst zuständige Landgericht wurde der Apotheker verpflichtet, die Abgabe von Brötchengutscheinen im Zusammenhang mit dem Verkauf rezeptpflichtiger, preisgebundener Arzneimittel zu unterlassen.
Dagegen wehrte sich der Apotheker mit der Berufung.
Über diese hatte das OLG zu entscheiden.
Die Richter des OLG entschieden, dass für verschreibungspflichtige Arzneimittel ein einheitlicher Apothekenabgabepreis besteht. Sinn dieser Vorschrift sei es, den Preiswettbewerb unter den Apotheken zu regeln. Hiergegen verstoße ein Apotheker, der preisgebundene Arzneimittel zwar zum korrekten Preis, aber gekoppelt mit einem weiteren wirtschaftlichen Vorteil – etwa in Form eines Gutscheins – abgebe. Nach der Lebenserfahrung können – gerade wenn der Abgabepreis in allen Apotheken identisch ist – auch Zuwendungen von geringem Wert den Kunden veranlassen, bei nächster Gelegenheit ein preisgebundenes Arzneimittel in der Hoffnung auf weitere Vergünstigungen wieder in der gleichen Apotheke zu erwerben.
Damit wies das OLG die Berufung des Apothekers zurück.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Berufsrecht der Apotheker!