Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Urteil vom 05.12.2017 zum Aktenzeichen 57792/15 entschieden, dass das Tragen eines religiösen Kopftuches in einem Gerichtssaal nicht mit einem Ordnungsgeld belegt werden kann.
In dem konkreten Fall des EGMR war ein Mann aus Bosnien-Herzegowina als Zeuge geladen. Zu seiner Zeugenaussage kam der Mann aber nicht, weil er sich geweigert hatte, seine Kappe, die er aus religiösen Gründen trägt, abzusetzen. Die Richter begründeten dies gegenüber dem Mann damit, dass er im Gerichtssaal keine religiösen Symbole zur Schau stellen dürfe. Das Gericht verurteilte den Mann schließlich zu einer Geldstrafe, weil er das Gericht missachtet habe. Da der Mann durch alle Instanzen und bis vor das Verfassungsgericht ging, und immer verlor, wandte er sich an den EGMR.
Die Richter am EGMR sahen das ganz anders und entschieden, dass die Glaubensfreiheit des Mannes verletzt wurde. Die Richter konnten es ganz und gar nicht nachvollziehen, warum der Mann das Gericht missachtet habe, wenn er lediglich seine Kappe aus religiösen Gründen nicht absetzen wollte.
Der EGMR entschied, dass das Land Bosnien-Herzegowina dem Mann nun 4.500 Euro Entschädigung zu zahlen hat.
In Deutschland ist der Fall auf Kopftücher, Kappen, Kreuze und sonstige religiöse Merkmale am Körper übertragbar.
Mit dem EGMR wird sich keine Partei (Kläger oder Beklagter), kein Angeklagter oder Zeuge mehr einer Aufforderung zur Ablegung der religiösen Kleidung am Körper fügen müssen.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Gleichstellungsrecht & Diskriminierungsrecht!