Der Hessischen Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 19.07.2019 zum Aktenzeichen 2 B 1532/19 entschieden, dass am Samstag, 20. Juli 2019, eine Kundgebung von Mitgliedern des politisch rechten Spektrums in Kassel stattfinden darf. Bereits das Verwaltungsgericht Kassel hatte dem Eilrechtsantrag des Versammlungsveranstalters gegen das von der Stadt Kassel verfügte Verbot stattgegeben.
Aus der Pressemitteilung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs Nr. 18/2019 vom 19.07.2019 ergibt sich:
Zur Begründung seines Beschlusses hat der 2. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ausgeführt, die Verfügung der Stadt Kassel, durch die die Versammlung untersagt werde, erweise sich als rechtswidrig und verletze die Antragstellerseite in ihren Rechten.
Ohne Erfolg mache die Stadt zur Begründung ihrer Beschwerde geltend, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidungsfindung die Tatsache nicht berücksichtigt, dass eine Verunglimpfung des Andenkens an den ermordeten Regierungspräsidenten Dr. Walter Lübcke bereits darin liege, dass sich die Rechtsextremisten als Opfer der Presseberichterstattung darstellten.
Diese Darlegungen seien nicht geeignet, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, dass es an einer tragfähigen Gefahrenprognose für die Annahme der Stadt Kassel fehle, es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit der Begehung von Straftaten durch die Versammlungsteilnehmer, insbesondere des Verunglimpfens des Andenkens Verstorbener zu rechnen.
Der Senat vermochte nicht zu erkennen, dass aufgrund des gewählten Versammlungsthemas oder aufgrund der Aufrufe des Antragstellers und seiner Partei „Die Rechte“, deren Vorstandsmitglied er weiterhin sei, in deren Internetauftritt und in sozialen Medien nach der gewählten Form, dem Inhalt und den Begleitumständen eine grobe und schwerwiegende Herabsetzung des ermordeten Regierungspräsidenten als Person oder dessen Achtungsanspruch im Hinblick auf seine Lebensleistung tatsächlich drohe. Das bekundete Versammlungsthema „Gegen Pressehetze, Verleumdung und Maulkorbphantasien“ oder auch „Gegen Pressehetze und Verbotsirrsinn!“ lasse selbst keinerlei Bezug zu dem ermordeten Regierungspräsidenten erkennen, zumal dieser nicht Teil der Presse, sondern Gegenstand deren Berichterstattung gewesen sei.
Es liege auch keine Gefahr für das Schutzgut der öffentlichen Ordnung im Sinne des Versammlungsrechts vor, die das streitgegenständliche Versammlungsverbot zu tragen vermöge.
Soweit die Stadt Kassel eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung darin sehe, dass aufgrund des gewählten Versammlungsthemas damit gerechnet werden müsse, dass von den Teilnehmern der Ausspruch „Lügenpresse“ skandiert werde und dass auf Kundgebungen von Neonazis die von dem im Jahre 1944 von den Nationalsozialisten hingerichteten Widerstandskämpfer Josef Wirmer entworfene Fahne des 20. Juli mitgeführt und damit deren Intention und Symbolik pervertiert werde, rechtfertige dies eine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts nicht.
Auch das Bundesverfassungsgericht habe in einer Entscheidung vom 24. Januar 2018 ausgeführt, dass der Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) unabhängig davon eröffnet sei, ob sich die Äußerungen als wahr oder unwahr erwiesen, ob diese begründet oder grundlos, emotional oder rational seien. Dementsprechend erstrecke sich der Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit auch auf extrem pressekritische und übermäßig polarisierende, weitergehend sogar parolenhafte und dem Sprachjargon des nationalsozialistischen Unrechtsregimes entsprechende Meinungsäußerungen, solange die Grenze zur Strafbarkeit nicht überschritten werde.