Zukünftig können zwei sich liebende Menschen in Deutschland die Ehe eingehen – das Geschlecht ist dabei egal.
Der Bundestag verabschiedete am Freitag, 30. Juni 2017, den unveränderten Gesetzentwurf des Bundesrates „zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ in namentlicher Abstimmung.
In einer emotional geladenen Debatte der Abgeordneten wurden die verschiedenen Ansichten und Gewissenslager deutlich.
Am Ende stimmten 393 Abgeordnete für die Gesetzesvorlage, 226 votierten mit Nein und vier enthielten sich der Stimme. Die Parlamentarier der SPD, der Linken und von Bündnis 90/Die Grünen stimmten geschlossen für die sogenannte „Ehe für alle“. Während die Mehrheit der CDU/CSU-Fraktion den Gesetzentwurf ablehnte, stimmte etwa ein Viertel der Unionsabgeordneten dafür. Die Fraktionsführungen der CDS/CSU-Fraktion hatten die Abstimmung freigegeben, das heißt sie erwarteten von ihren Abgeordneten nicht, gemäß der Fraktionslinie abzustimmen.
In § 1353 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) heißt es noch:
„Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen.“
Künftig wird es heißen:
„Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.“
Mit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare ist die Neueintragung der Lebenspartnerschaft nicht mehr möglich. Die schon eingetragenen Lebenspartnerschaften können hingegen bestehen bleiben oder in eine Ehe umgewandelt werden.
Im Rechtsausschuss hatten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD am Mittwoch, 28. Juni, geschlossen gegeneinander gestimmt. Während die Sozialdemokraten zusammen mit Linksfraktion und Grünen dem Gesetzentwurf zustimmten, votierten alle Vertreter der Union dagegen. Mitglieder der CDU/CSU-Fraktion sahen in dem Vorstoß der SPD einen Verstoß gegen den Koalitionsvertrag.
Während nun die homosexuelle Minderheit mit der Möglichkeit der Eingehung der Ehe ein „Mehr“ erhalten haben, wird den heterosexuellen Menschen nichts genommen.
Leider haben CDU/CSU-Fraktionsmitglieder angekündigt, das Bundesverfassungsgericht anzurufen, da sie einen Verstoß gegen Artikel 6 des Grundgesetzes vermuten, der in Absatz 1 lautet:
„Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.“