Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat vor dem OLG München hat am 17.12.2020 zum Aktenzeichen 6 U 1549/20 in Grundsatzurteil für eine bessere Rücknahme ausgedienter Elektroaltgeräte durch Online-Händler erstritten.
Demnach dürfen die Unternehmen nicht einfach nur pauschal für die Rücknahme alter quecksilberhaltiger Energiesparlampen einen Paketversand anbieten oder auf ein Filialnetz verweisen, wie es der Großteil der Branche aktuell handhabt. Vielmehr müssen sie kostenlose, verbraucherfreundliche und wohnortnahe Entsorgungsmöglichkeiten anbieten. Die DUH verlangt deshalb von allen Online-Händlern, dass sie die Rücknahme von Elektroaltgeräten sofort rechtskonform regeln.
Der Umwelt- und Verbraucherschutzverband hat im konkreten Fall erfolgreich gegen die MMS E-Commerce GmbH (MediaMarkt-Saturn) geklagt. Die größte Elektrohandelskette Europas hatte Verbraucherinnen und Verbrauchern keine zumutbare Rückgabemöglichkeit für quecksilberhaltige Altlampen angeboten. Sie sollten entweder zu einer Filiale der Handelskette fahren, was im vorliegenden Fall 50 Kilometer gewesen wären, oder die Altlampen per Postversand zurückschicken, was jedoch bei Lampen mit Gefahrstoffen nicht erlaubt ist.
„Das Urteil ist ein großer Erfolg für den Umwelt- und Verbraucherschutz sowie ein Warnruf an die Handelsbranche: Bundesweit lediglich 433 Sammelstellen für Elektroschrott wie im vorliegenden Fall – und damit Entfernungen von 50 Kilometern zur nächsten Sammelstelle – sind weder verbraucherfreundlich noch gesetzeskonform. Zudem dürfen quecksilberhaltige Altlampen nicht per Postversand zur Entsorgung verschickt werden, da dies nach den Transportrichtlinien der Deutschen Post und anderer Paketdienstleister ausgeschlossen ist. Online-Händler, die Elektrogeräte verkaufen, müssen jetzt sofort überprüfen, ob sie Verbraucherinnen und Verbrauchern angemessene Rückgabemöglichkeiten für Elektroschrott anbieten – und falls nicht, umgehend handeln. Das bedeutet: Sie müssen Altgeräte am Ort der Auslieferung von Neugeräten oder über eine stationäre Sammelstelle pro Postleitzahlgebiet zurücknehmen“, fordert die Stellvertretende DUH-Bundesgeschäftsführerin Barbara Metz.
Onlinehändler haben die Möglichkeit, sich an bestehenden bundesweit agierenden Sammelsystemen für Elektroaltgeräte finanziell zu beteiligen, in Kooperation mit anderen stationär agierenden Händlern möglichst viele Rückgabestellen anzubieten oder auch mit kommunalen Entsorgern zu kooperieren.
Rechtsanwalt Roland Demleitner vertrat die DUH vor Gericht und betont, das OLG München habe mit seiner Entscheidung die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei der Rückgabe alter gebrauchter Elektrogeräte an den Handel gestärkt. „Online-Händler müssen auch bei der Rücknahme quecksilberhaltiger Altlampen die Vorgaben des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes einhalten und können für sich keinen Sonderstatus beanspruchen. Sie dürfen einen rückgabewilligen Verbraucher nicht darauf verweisen, alte gebrauchte Beleuchtungskörper, die für die menschliche Gesundheit gefährliche Stoffe wie Quecksilber enthalten, mittels einfachem Postversand zur Entsorgung zurückzugeben, weil dies aus ihrer Sicht vielleicht der einfachste, aber eben nicht zulässige Entsorgungsweg ist“, so Demleitner.
Tests der DUH haben wiederholt erhebliche Probleme bei der gesetzlich vorgeschriebenen Rücknahme von Elektroaltgeräten im Online-Handel aufgezeigt. Die DUH fordert daher die zuständigen Landesbehörden auf, eigene verdeckte Testbesuche durchzuführen und bei Verstößen hohe Bußgelder zu verhängen. Solange die Behörden untätig bleiben, wird die DUH die ordnungsgemäße Rücknahme von Elektroschrott weiter kontrollieren und notfalls auf dem Rechtsweg durchsetzen.
„Damit Elektroschrott nicht im Hausmüll oder der Umwelt landet, ist der Online-Handel gesetzlich verpflichtet, ihn kostenfrei zurückzunehmen. Durch die Corona-Krise boomt der Versandhandel und dennoch lassen selbst große Online-Händler wie Saturn Verbraucherinnen und Verbraucher auf schadstoffhaltigem Elektroschrott sitzen. Die zuständigen Überwachungsbehörden werden ihrer Kontrollfunktion offensichtlich nicht gerecht. Die Bundesländer müssen dringend ausreichend Personal bereitstellen, damit die gesetzlichen Rückgaberechte nicht nur auf dem Papier existieren, sondern auch in der Praxis umgesetzt werden“, sagt der Stellvertretende Leiter des Bereichs Kreislaufwirtschaft bei der DUH, Philipp Sommer.
Hintergrund:
Im vorliegenden Rechtsstreit verurteilten zunächst das Landgericht Ingolstadt die Saturn Online GmbH sowie nun das Oberlandesgericht München die MMS E-Commerce GmbH dazu, für quecksilberhaltige Altlampen, wie etwa Energiesparlampen, zukünftig geeignete Rücknahmemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endverbraucher zu schaffen. Eine Revision des Verfahrens ist durch das Oberlandesgericht München nicht zugelassen.
Seit dem 24. Juli 2016 können Verbraucherinnen und Verbraucher ausgediente Elektrokleingeräte bis 25 cm kostenlos bei Händlern abgeben, die Elektrogeräte auf einer Fläche von mindestens 400 Quadratmetern verkaufen – bei Online-Händlern gilt die Versand- und Lagerfläche. Die kostenlose Abgabe von Altgeräten größer als 25 cm ist beim Kauf eines ähnlichen Neugeräts möglich. Mit einer Rücknahmemenge von 98.925 Tonnen im Jahr 2019 leistet der Handel bisher nur einen geringen Beitrag zur Sammlung von Elektroschrott. 2018 erreichte Deutschland lediglich eine Elektroschrott-Sammelquote von 43,1 Prozent und nach vorläufigen Zahlen der Stiftung Elektro-Altgeräte Register wird die Sammelquote in 2019 weiter absinken. Falsch entsorgter Elektroschrott schadet durch austretende Schadstoffe der Umwelt und der menschlichen Gesundheit.