Deutsche Sportlotterie: Keine vorläufige Aufrechterhaltung des Betriebes und keine Einbettung in Spielscheine von Hessen-Lotto

20. November 2020 -

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat es mit Beschluss vom 20.11.2020 zum Aktenzeichen 5 L 1988/19.WI und 5 L 712/20.WI abgelehnt, der Deutschen Sportlotterie (DSL) vorläufig die Aufrechterhaltung ihres Betriebs längstens bis zum 30.06.2021 zu gestatten und die Einbindung ihres Angebots auf den Spielscheinen „Eurojackpot“ und „6aus49“ der Lotto Hessen GmbH vorläufig zu gestatten.

Aus der Pressemitteilung des VG Wiesbaden Nr. 15/2020 vom 20.11.2020 ergibt sich:

Der Antragstellerin, eine gemeinnützigen Gesellschaft mit Sitz in Wiesbaden, die die Deutsche Sportlotterie betreibt, war zunächst die Veranstaltung und der Eigenvertrieb der „Deutschen Sportlotterie“ – auch im Internet – mit Bescheid vom 31.07.2014, befristet bis zum 31.12.2016 erlaubt worden. Die Erlaubnis beinhaltete die Regelung, dass der Reinertrag der Lotterie mindestens 30% der Summe der Entgelte (einschließlich der Bearbeitungsgebühr) betragen müsse. Der gesamte Reinertrag sei für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Nach mehreren genehmigten Verlängerungen beantragte die Antragstellerin zuletzt am 07.08.2019 die Verlängerung der Veranstaltererlaubnis bis zum 30.06.2021, die mit Bescheid des nach dem Glücksspielstaatsvertrag zuständigen rheinland-pfälzischen Innenministeriums vom 08.11.2019 abgelehnt wurde. Bereits mit Bescheid des rheinland-pfälzischen Innenministeriums vom 28.10.2019 waren die mit Schreiben der Antragstellerin vom 29.08.2018 gestellten Anträge auf Einbindung der Deutschen Sportlotterie gGmbH (DSL) auf den Spielscheinen „Eurojackpot“ und „6aus49“ der Lotto Hessen GmbH abgelehnt worden.

Gegen die ablehnenden Bescheide hat die Antragstellerin jeweils Klage (5 K 1987/19.WI und 5 K 1876/19.WI) erhoben, über die noch nicht entschieden wurde. Eine vorläufige Regelung wollte sie mit den gestellten Eilanträgen erreichen.

Das VG Wiesbaden hat die Eilanträge abgelehnt.

Das Verwaltungsgericht konnte bei der im Eilverfahren vorzunehmenden summarische Prüfung nicht erkennen, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf die begehrte Verpflichtung, den Betrieb der DSL bis zur Entscheidung in der Hauptsache – längstens bis zum 30.06.2021 – aufrecht zu erhalten, mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit zusteht. Die Antragstellerin halte die Voraussetzungen zur nachhaltigen Erfüllung des Lotteriezwecks über die Generierung von mindestens 30% Reinerträgen für den beantragten Erlaubniszeitraum nicht ein und könne nicht wirtschaftlich veranstaltet werden.

§ 15 GlüStV fordere, dass kein Grund zu der Annahme bestehen dürfe, dass die geforderten Anteile nicht erreicht werden. Aus den vorgelegten Kalkulationen ergebe sich jedoch, dass – ohne eine Einbindung der Antragstellerin auf den Spielscheinen „Eurojackpot“ und „6aus49“ der Lotto Hessen GmbH – in den Jahren 2020 und 2021 keine Reinerträge in Höhe von mindestens 30% erwirtschaftet werden könnten. So habe die Antragstellerin selbst vorgetragen, dass ca. 80% ihrer kalkulierten Umsätze über diesen Vertriebsweg erwirtschaftet werden.

Eine Berücksichtigung dieser Umsätze komme jedoch nicht in Betracht, da die Antragstellerin auch hierfür nach summarischer Prüfung einen Anspruch auf Einbettung ihres Angebotes auf den Spielscheinen „Eurojackpot“ und „6aus49“ der Lotto Hessen GmbH nicht mit der erforderlich hohen Wahrscheinlichkeit besitze.

Abgesehen davon, dass die Antragstellerin mit diesem Eilantrag mehr begehre, als sie im dazugehörigen Klageverfahren erreichen könnte, hält das Verwaltungsgericht diese „Einbettung“ als Erweiterung des erlaubten Vertriebsweges der Antragstellerin für erlaubnispflichtig. Diese Einschätzung beruhe bereits auf der tatsächlichen Feststellung, dass, wie die Antragstellerin selbst angebe, mehr als 84% ihrer Umsätze über diesen Weg generiert würden. Eine derartige Erlaubnis liege aber nicht vor.

Die der Antragstellerin bislang erteilte Erlaubnis habe sich auf die Veranstaltung und den Eigenvertrieb einer „Deutschen Sportlotterie“ und den Eigenvertrieb einer „Deutschen Sportlotterie“ im Internet bezogen. Diese Erlaubnis habe sich demnach auf den gemeinsamen Vertrieb in den Lottoannahmestellen und den Vertrieb über die Internetseite der Antragstellerin (www.deutschesportlotterie.de) und nicht, wie von der Antragstellerin angenommen, über die Internetseite der Lotto Hessen GmbH (www.lotto-hessen.de) erstreckt.

Die Einbettung des Glücksspielangebotes der Antragstellerin auf den beiden Spielscheinen der Lotto Hessen GmbH bedürfe gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV der Erlaubnis, die gemäß § 17 Satz 2 Nr. 5 GlüStV auch die Vertriebsform bzw. den Vertriebsweg beinhalte. Die Einbettung des Glücksspielangebotes auf den Spielscheinen der Lotto Hessen GmbH stelle eine Erweiterung des erlaubten Vertriebsweges mittels des Eigenvertriebs im Internet und über die Annahmestellen der Lotto Hessen GmbH sowie der Lotto Toto GmbH Sachsen-Anhalt dar und unterliege somit der glücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Einbettung des Angebots der Antragstellerin auf den Spielscheinen „Eurojackpot“ und „6aus49“ der Lotto Hessen GmbH jedoch nicht genehmigungsfähig. Ein gemeinsames Angebot der dem staatlichen Veranstaltungsmonopol unterliegenden Lotterien mit den Soziallotterien widerspreche in der beantragten Form der Systematik des Glücksspielstaatsvertrages.

Eine Zusammenführung des staatlichen und privaten Angebots auf den Lottoscheinen der Lotto Hessen GmbH sei weder mit dem Wesen des Lotterieveranstaltungsmonopols und den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages noch mit den Informations- und Transparenzpflichten nach § 7 GlüStV vereinbar.

So stelle die beantragte Einbettung auf den Lottoscheinen des staatlichen Veranstalters einen Verstoß gegen das aus dem Lotterieveranstaltungsmonopol und den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages abzuleitende Trennungsgebot von Lotterien staatlicher oder staatlich beherrschter Veranstalter und privater Veranstalter dar. Aus § 10 Abs. 6 GlüStV folge, dass privaten Veranstaltern nur der Bereich der Soziallotterien offenstehe. Wenn danach Privaten nur die Veranstaltung solcher Lotterien erlaubt werden könne, die ein geringeres Gefährdungspotenzial haben, so folge daraus, dass deren Lotterieangebote auch losgelöst von den staatlichen Lotterieprodukten vermittelt werden müssten. Die Zulässigkeit der Veranstaltung von Soziallotterien durch ein privates Unternehmen stelle eine Durchbrechung des im Übrigen geltenden staatlichen Lotterieveranstaltungsmonopols dar. Würden diese ungefährlicheren Lotterien zusammen mit den gefährlicheren Jackpot-Lotterien der staatlichen Veranstalter auf einem gemeinsamen Spielschein angeboten, bestünde eine derart enge Verquickung beider Glücksspielsegmente, die die im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehene Differenzierung zwischen Lotterien mit unterschiedlichem Gefährdungspotenzial aufweichen würde. Dies stünde jedoch im Widerspruch zu den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages, den Spieltrieb der Bevölkerung durch ein begrenztes Glücksspielangebot in legale Bahnen zu lenken und den Gefahren der Glücksspielsucht vorzubeugen.

Zur Teilnahme am staatlichen Glücksspielangebot entschlossene Spieler könnten durch die auf einen Blick auf denselben Spielschein wahrzunehmenden Angebote der privaten Lotterieveranstalter zur zusätzlichen Teilnahme an der privaten Lotterie verleitet werden. Dies gelte umgekehrt für die zur Teilnahme an einer Soziallotterie entschlossenen Spieler, die wiederum zur Teilnahme an den gefährlicheren Jackpot-Lotterien verleitet werden könnten. Dies liefe dem in § 1 Satz 1 Nr. 2 GlüStV niedergelegten Ziel der Kanalisierungswirkung durch ein begrenztes Angebot zuwider.

Dieser Auffassung stehe die Möglichkeit des gemeinsamen Vertriebs von Soziallotterien auch in Annahmestellen nicht entgegen, da dort beide Glücksspielprodukte mittels separater Lose bzw. Spielscheines vermittelt werden und auf diese Weise eine Trennung der jeweiligen Glücksspielangebote erfolgen könne.

Des Weiteren wäre bei einer Einbettung des Angebots der Antragstellerin im staatlichen Lotterieangebot der Lotto Hessen GmbH die Transparenzpflicht nicht gewahrt, da der Spieler davon ausgehen müsse, mit der Antragstellerin ein staatliches Lotterieprodukt zu spielen, weil die Antragstellerin als private Lotterie zwischen den staatlichen Produkten „Toto“ und „Genau“ aufgeführt werde.

Soweit die Antragstellerin einwende, dass die „GlücksSpirale“ über den Lottoschein „6aus49“ und den „Eurojackpot“-Schein unter der Rubrik „Zusatzlotterien“ angeboten werden dürften, führe dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Der Vertrieb der GlücksSpirale auf den Lottospielscheinen sei gerechtfertigt, da es sich bei der GlücksSpirale zwar ebenfalls um eine Soziallotterie handele, diese aber im Gegensatz zu Antragstellerin von den 16 Landeslotteriegesellschaften angeboten werde und dem staatlichen Glücksspielangebot zuzurechnen sei.

Komme daher eine Einbettung des Angebotes der DSL auf den Spielscheinen „Eurojackpot“ und „6aus49“ der Lotto Hessen GmbH nicht in Betracht, so sei gegen die Einschätzung des Antragsgegners, dass die in § 15 Abs. 1 Satz 3 GlüStV normierte Voraussetzung, wonach sich die Lotterie langfristig aus sich selbst heraus finanzieren können soll, von der Antragsgegnerin nicht erfüllt werde, nichts zu erinnern. Die Antragstellerin habe seit Beginn ihres Angebotes im Februar 2015 nicht vermocht, ohne Verringerung der Reinertragsquote und ohne Garantieerklärungen der Lotto Hessen GmbH wirtschaftlich tragfähig zu arbeiten.

Eine Ungleichbehandlung der Antragstellerin mit der Postcode Lotterie DT gGmbH sei nicht zu erkennen. Diese verfüge im Gegensatz zur Antragstellerin über nachhaltig steigende Umsätze. Die Postcodelotterie-DT gGmbH habe von Beginn an 30% Reinerträge für die gemeinnützigen Zwecke gezahlt und damit die Erreichung des Lotterie zwecks in den Vordergrund gestellt.

Gegen die Beschlüsse kann die Antragstellerin Beschwerde erheben, über die der VGH Kassel zu entscheiden hat.