Das Oberlandesgericht Köln hat am 16.12.2020 zu den Aktenzeichen 13 U 166/11 und 13 U 231/17 im dem seit mehr als zehn Jahren bestehenden Streit im Rahmen der Postbank-Übernahme die Klagen ehemaliger Postbank-Aktionäre gegen die Deutsche Bank abgewiesen, da es keine belastbaren Anhaltspunkte für geheime Absprachen oder Vertragsinhalte gibt, denen zufolge die Deutsche Bank schon früher als bisher bekannt die Kontrolle bei der Postbank gehabt hätte.
Aus der Pressemitteilung des OLG Köln Nr. 46/2020 vom 16.12.2020 ergibt sich:
Die Kläger sind weitaus überwiegend ehemalige Aktionäre der Postbank, die das freiwillige Übernahmeangebot der Deutschen Bank vom 07.10.2010 in Bezug auf die Aktien zum Preis von 25 Euro je Aktie angenommen hatten. Sie verlangen die Zahlung des Differenzpreises zwischen diesem Betrag und dem Betrag, der nach ihrer Auffassung zu einem früheren Zeitpunkt – als der Kurs der Postbankaktie noch signifikant höher war – zu zahlen gewesen wäre. Die Deutsche Bank habe bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Übernahmeangebot machen müssen, weil sie schon vor Oktober 2010 die Kontrolle erlangt habe.
Bereits im Jahr 2012 hatte das OLG Köln die Berufung einer einzelnen Anlegerin gegen ein die Klage abweisendes Urteil des LG Köln vom 29.07.2011 (82 O 28/11) zurückgewiesen (OLG Köln, Urt. v. 31.10.2012 – I-13 U 166/11, 13 U 166/11). Der BGH hat diese Entscheidung mit Urteil vom 29.07.2014 (II ZR 353/12) aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen. Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die Annahme eines sog. „acting in concert“ – darunter versteht man das zurechnungsbegründende Zusammenwirken von Investoren auf informeller Basis zur Erreichung eines gemeinsamen Ziels – gerechtfertigt ist. Das Oberlandesgericht hat in der Folge die Beweisaufnahme fortgesetzt. In einem weiteren, auf die gleichen Vorwürfe gestützten und von einer Reihe weiterer Kläger betriebenen Verfahren hat zudem das LG Köln die Deutsche Bank zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, weil es die Voraussetzungen eines früheren Kontrollerwerbs als gegeben ansah. Dagegen hatte die Deutsche Bank Berufung eingelegt. In beiden bei dem Oberlandesgericht anhängigen Verfahren hat das OLG Köln sodann nachfolgend eine umfassend erweiterte Beweisaufnahme durchgeführt und dabei die Vorlage der zugrundeliegenden Verträge angeordnet sowie eine Vielzahl weiterer Zeugen aus dem Bereich des Vorstandes und Aufsichtsrats der Post, der Postbank und der Deutschen Bank, aber auch von Beratungsunternehmen und an der Transaktion beteiligter Rechtsanwälte geladen, die sich indes teilweise – nach Auffassung des Oberlandesgerichts zulässigerweise – auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen haben.
Das OLG Köln hat die Klagen abgewiesen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts unter Würdigung der vorgelegten vertraglichen Vereinbarungen und der Erkenntnisse aus der durchgeführten umfassenden Beweisaufnahme kann nicht von einem bereits vor dem 07.10.2010 erfolgten Kontrollerwerb durch die Deutsche Bank ausgegangen werden. Die Regelungen in den zugrundeliegenden Verträgen seien nicht als kontrollbegründend zu werten und gingen nicht über eine Beschreibung ohnehin bestehender vertraglicher Nebenpflichten hinaus. Auch für die Richtigkeit der Behauptung der Kläger, es habe über die vorgelegten Verträge hinaus weitere informelle Absprachen gegeben, habe die umfangreiche Beweisaufnahme keine hinreichenden Anhaltspunkte erbracht.
Die Behauptung der Kläger, die Deutsche Bank und die Post hätten sich – ohne dies in den Verträgen zum Ausdruck zu bringen – unter anderem über die Besetzung von Vorstands- und Aufsichtsratsposten und über eine Kapitalerhöhung bei der Postbank verständigt sowie darauf, dass das Dividendenbezugsrecht schon der Beklagten zustehen sollte, sei nicht erwiesen. Die Voraussetzungen eines früheren Kontrollerwerbs durch die Deutsche Bank und eines daraus resultierenden Schadensersatzanspruches unter dem Gesichtspunkt eines sog. „acting in concert“ auf Grundlage des Wertpapierübernahmegesetzes lägen somit nicht vor.
Das OLG Köln hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zugelassen.