Die Deutsche Bank wird 18.000 Arbeitnehmer einsparen und in Deutschland jede 5. Filiale schließen und das Filialnetz von 500 auf 400 senken.
Die Schließungen sind Teil eines Abbaus im Rahmen der neuen Konzernstrategie, die Vorstandschef Christian Sewing im Juli 2019 angekündigt hatte.
Die Deutsche Bank will in der Fläche und auf dem Land weiter vertreten bleiben und vor allem mehrere Standorte innerhalb von Großstädten schließen.
Die neue Konzernstrategie wurde bereits im Sommer 2019 geplant.
Die Corona-Pandemie hat nun dazu beigetragen, dass ein grundlegender Strategiewechsel erfolgt.
Die Deutsche Bank hat festgestellt, dass sich Kundenberatung und das Filialgeschäft durch Corona verändert haben.
Bereits seit langem ist durch das Online-Banking ein Wechsel der Kunden vom stationären Filialnetz in den Online-Service festzustellen.
Durch die Corona-Pandemie hat sich dies weiter verändert.
Selbst Kunden, die bislang mit Online-Banking nicht viel anfangen konnten, haben nun Interesse am Banking per Handy, Tablet oder Computer.
Und auch komplexe Bankgeschäfte, wie Wertpapiergeschäfte oder Immobilienfinanzierungen finden per Video oder telefonisch statt,
Die Beratung in der Filiale nimmt dadurch immer mehr ab.
Die Deutsche Bank will nun vermehrt auf Video- und Telefonberatungen setzen und stellt fest, dass die Nachfrage nach Bargeld und Beratung in der Filiale immer mehr ersetzt würde.
Die Deutsche Bank will deshalb mehr in Online-Geschäfts investieren und das kostenintensive Filialnetz verkleinern.
Viele Arbeitnehmer stellen sich die Frage, ob ihnen eine Abfindung zu steht und wie sie die beste Abfindung erzielen.
Insbesondere aufgrund der großen Anzahl an betriebsbedingten Kündigungen ist eine wirksame Massenentlassungsanzeige, ein wirksamer Sozialplan und eine korrekte Abfindung in Anlehnung an die Betriebszugehörigkeit anwaltlich zu prüfen.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Deutsche Bank-Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bei der Kündigung vor dem Arbeitsgericht bei der Kündigungsschutzklage oder beim Aufhebungsvertrag ohne Kündigung oder im Falle der betriebsbedingten Kündigung beim Abwicklungsvertrag ohne Kündigungsschutzklage.