Das Bundesverwaltungsgericht hat am 26.01.2021 zum Aktenzeichen 1 C 5.20 entschieden, dass für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum allein deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) nicht ausreichen, wenn der Betroffene zuvor ein Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum (sogenantes Gegenbekenntnis) abgegeben hat.
Aus der Pressemitteilung des BVerwG Nr. 5/2021 vom 27.01.2021 ergibt sich:
Die Klägerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, beantragte im November 2013 die Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag u.a. mit der Begründung ab, die Klägerin sei mangels Bekenntnisses zum deutschen Volkstum keine deutsche Volkszugehörige. Denn sie sei in ihrem ersten Inlandspass und in den Geburtsurkunden ihrer Kinder mit russischer Nationalität eingetragen.
Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Auf die Berufung der Klägerin hatte das Oberverwaltungsgericht die Beklagte zur Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung (§ 15 Abs. 1 BVFG) an die inzwischen in das Bundesgebiet eingereiste Klägerin verpflichtet. Sie stamme nach ihrer Mutter von einer deutschen Volkszugehörigen ab. Zwar habe sie sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes nicht ausdrücklich durch Nationalitätenerklärung zum deutschen Volkstum bekannt. Sie habe aber durch den Erwerb ausreichender deutscher Sprachkenntnisse ein Bekenntnis auf andere Weise abgegeben.
Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hat Erfolg.
Nach Auffassung des BVerwG kann zwar durch den Nachweis von deutschen Sprachkenntnissen auf dem Niveau B1 des GER nach der Neufassung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz auf andere Weise ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum erbracht werden. Der bloße Erwerb solcher Deutschkenntnisse reiche aber nicht, um von einem zuvor ausdrücklich abgelegten Gegenbekenntnis abzurücken. In der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber staatlichen Stellen bei der Ausstellung amtlicher Dokumente liege regelmäßig ein Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum. Für ein ernsthaftes Abrücken von einem solchen Gegenbekenntnis bedürfe es äußerer Tatsachen, die einen inneren Bewusstseinswandel und den Willen erkennen lassen, nur dem deutschen und keinem anderen Volkstum anzugehören. Hierzu habe das Oberverwaltungsgericht keine hinreichenden Feststellungen getroffen, so dass der Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung und Entscheidung zurückverwiesen worden ist.