Das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen hat mit Urteil vom 15.03.2023 zum Aktenzeichen 1 D 24/22 einen Normenkontrollantrag gegen den vorhabenbezogen Bebauungsplan 133 abgelehnt. Die beigeladene Vorhabenträgerin beabsichtigt im Plangebiet, einem bisher als Garagenhof genutzten Gelände, ein Gebäude mit bis zu 15 Wohnungen nebst Tiefgarage zu errichten. Das Gebäude soll dreigeschossig zzgl. Staffelgeschoss errichtet werden.
Aus der Pressemitteilung des OVG Bremen vom 06.04.2023 ergibt sich:
Die Antragsteller sind Eigentümer eines benachbart zum Plangebiet liegenden Grundstücks. Sie machten geltend, der Bebauungsplan weise formelle und materielle Mängel auf. Insbesondere sahen sie das Konzept der zuvor bestehenden und durch den angegriffenen Bebauungsplan aufgehobenen Planung nicht hinreichend berücksichtigt.
Die Stadtbürgerschaft hat den Bebauungsplan zunächst in ihrer Sitzung vom 07.07.2020 beschlossen.
Auf einen in der Folge von den Antragstellern gestellten (ersten) Normenkontrollantrag (1 D 305/20) erklärte das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 16.11.2021 den Bebauungsplan wegen Ausfertigungs- und Bekanntmachungsmängeln für unwirksam (zu Einzelheiten siehe dort). Die Antragsgegnerin führte daraufhin ein Heilungsverfahren durch und machte den Bebauungsplan am 22.12.2021 im Amtsblatt Nr. 291 zum zweiten Mal bekannt, woraufhin die Antragsteller das nun entschiedene Normenkontrollverfahren einleiteten. In einem daneben von ihnen angestrengten Eilverfahren erklärte das Oberverwaltungsgericht den Bebauungsplan mit Beschluss vom 25.08.2022 (1 B 178/22) für vorläufig unwirksam, weil dieser nicht, wie durch § 2 Abs. 1 BremVerkG gefordert, durch den Senat als Kollegialorgan, sondern nur durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau verkündet worden war. In der Folge wurde der Bebauungsplan am 29.09.2022 erneut – diesmal durch den Senat insgesamt – verkündet.
Ein weiteres von den Antragstellern eingeleitetes Eilverfahren mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu einem Einschreiten gegen die bereits begonnenen Bauarbeiten am Vorhaben zu verpflichten, blieb zwar in der Sache erfolglos (siehe Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 13.02.2023 – 1 B 319/22). Die dort erhobenen Einwände nahm die Antragsgegnerin allerdings zum Anlass, ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durchzuführen, in dem insbesondere eine ausdrückliche Befassung mit der Frage der Leistungsfähigkeit des Vorhabenträgers zur Durchführung des Vorhabens erfolgte. In der Folge wurde der Bebauungsplan in der Sitzung der Stadtbürgerschaft vom 21.02.2023 ein zweites Mal beschlossen und am 01.03.2023 im Amtsblatt erneut bekannt gemacht.
Das Oberverwaltungsgericht ist den Einwendungen der Antragsteller nicht gefolgt. Gegenstand der Prüfung war dabei die Sach- und Rechtslage, wie sie durch den Beschluss der Stadtbürgerschaft vom 21.02.2023 eingetreten war. Das Gericht konnte keine formellen Mängel feststellen. Insbesondere lägen keine Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Die Auswirkungen des Vorhabens auf die Nachbarschaft und auch die frühere bauplanungsrechtliche Lage seien hinreichend ermittelt und in die getroffene Abwägungsentscheidung eingestellt worden. Auch in materieller Hinsicht bestünden keine Bedenken. Unter anderem habe auch für ein der Größe nach überschaubares Vorhaben wie das hiesige ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden dürfen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen können die Antragsteller Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben.