Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in einem Hinweisbeschluss vom 16.03.2017 zum Aktenzeichen 7 S 8871/16 entschieden, dass eine in einem Mietvertrag enthaltene Klausel, wonach Tierhaltung nicht gestattet ist, eine Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Vermieters darstellt, wenn die Parteien diese nicht individuell ausgehandelt haben und diese nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.
Im konkreten Fall mietete eine Frau im Jahr 2011 eine 1-Zimmer-Wohnung in Nürnberg an. In dem Mietvertrag war unter § 22 Sonstige Vereinbarungen u. a. folgende handschriftliche Formulierung enthalten: Tierhaltung ist nicht gestattet und auch die Anbringung von Außenantennen.
Bei Abschluss des Mietvertrages wurde die Mieterin von der Vermieterin darauf hingewiesen, dass das Halten von Hunden aufgrund einer Regelung in der Eigentumswohnanlage nicht erlaubt sei.
Im Jahr 2015 schaffte sich die Frau einen Hund an und hielt diesen in der von ihr angemieteten Wohnung. Die Vermieterin, welche von der Anschaffung des Hundes keine Kenntnis hatten und diese auch nicht genehmigt hatten, verlangte von der Frau, den Hund aus der Wohnung zu entfernen. Dieser Aufforderung kam die Frau jedoch nicht nach.
Die Vermieterin hat daraufhin Klage zum Amtsgericht Nürnberg erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Hund zu entfernen. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Klausel in § 22 des Mietvertrages keine Individualvereinbarung, sondern eine von der Vermieterin vorgegebene und nicht zur Disposition stehende Regelung war. Es handelt sich nach Auffassung des Amtsgerichts um Allgemeine Geschäftsbedingungen seitens der Vermieterin.
Das Amtsgericht unterzog die Klausel in § 22 des Mietvertrages einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB und kam zu dem Ergebnis, dass diese nicht mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vereinbar sei. § 535 BGB begründe eine Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters. Die Frage, ob in diesem Rahmen das Halten von Tieren zulässig ist oder nicht, sei im Rahmen einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall zu klären. Dabei seien beispielsweise Art, Anzahl und Größe der Tiere ebenso zu berücksichtigen wie die Verhältnisse vor Ort – auch im Hinblick auf das Interesse von Mitbewohnern und Nachbarn.
Die Vermieterin hat sodann gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg Berufung eingelegt.
Das Landgericht erließ einen Hinweisbeschluss, wonach die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Landgericht teilte in dem Hinweis die Auffassung des Amtsgerichts, wonach es sich bei der Klausel um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Eine individuelle Vereinbarung setze mehr als Verhandeln, sondern vielmehr ein Aushandeln voraus. Das Verbot der Tierhaltung sei aber seitens der Vermieterin auch vor dem Hintergrund eines existierenden WEG-Beschlusses, welcher die Haustierhaltung verbietet, nie zur Disposition gestanden. Die durch das Amtsgericht vorgenommene Inhaltskontrolle sei nicht zu beanstanden.
Daraufhin hat die Vermieterin ihre Berufung zurückgenommen.
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