Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 09.05.2017 zum Aktenzeichen 4 U 233/16 entschieden, dass ein Radfahrer besonders vorsichtig fahren muss, wenn er auf einem Fahrradweg in der falschen Richtung fährt.
Im konkreten Fall hat ein Fußgänger einen Fahrradfahrer auf Schmerzensgeld und weiteren Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Sturzunfall verklagt.
Der Fahrradfahrer fuhr in falscher Richtung auf einem Fahrradweg. Er ist auch recht schnell unterwegs gewesen. Ein Fußgänger wollte den Radweg überqueren. Dabei fuhr der Fahrradfahrer den Fußgänger um. Der Fußgänger und der Fahrradfahrer hatten sich gegenseitig nicht bemerkt. Der Fußgänger stürzte und erlitt unter anderem einen schmerzhaften Gelenkbruch. Der Radfahrer ist nicht haftpflichtversichert.
Das Gericht hat dem Fußgänger ein Schmerzensgeld in Höhe von 5000 Euro sowie weiteren Schadensersatz für Heilbehandlungskosten, Medikamente und Arbeitsausfall zugesprochen.
Das Gericht meint, dass der Unfall auf ein ganz überwiegendes Fehlverhalten des Fahrradfahrers zurückzuführen ist, denn der Fahrradfahrer hat den Fahrradweg verbotswidrig in falscher Richtung genutzt. Der Fahrradfahrer hat damit gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen. Dieses Fehlverhalten löst nach dem Gericht eine gesteigerte Sorgfaltspflicht aus. Der Fahrradfahrer hätte deshalb insbesondere darauf achten müssen, ob Fußgänger den Fahrradweg überqueren wollen. Solche Fußgänger müssen nach Auffassung des Gerichts nämlich nicht mit einem von rechts verbotswidrig herannahenden Radfahrer rechnen. Außerdem ist der Fahrradfahrer in der Innenstadt mit seinem Fahrrad auch viel zu schnell unterwegs gewesen. Gerade in Innenstädten müssen nach Auffassung des Gerichts auch Fahrradfahrer ihre Geschwindigkeit anpassen.
Da der Fahrradfahrer über keine Haftpflichtversicherung verfügte, haftete er persönlich für die Unfallfolgen.
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