Der Auto-Kaufvertrag über ebay mit zusätzlichem Werkvertrag über Arbeiten am Auto

09. Juni 2020 -

Das Amtsgericht Aachen hat mit Urteil vom 02.11.2017 zum Aktenzeichen 106 C 63/17 in dem von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Rechtsanwaltskanzlei JURA.CC vertretenen Fall zugunsten des Klägers entschieden, dass ein Autohändler den vollen Kaufpreis zu erstatten hat.

Der Beklagte ist gewerblicher Autoverkäufer und betreibt eine Firma in Herzogenrath. Auf der Internetplattform ebay.de bot er einen rechtsgesteuerten Volvo-Cabrio Model C7020VLPT zum Kauf für 1.950 € an. Zusätzlich vereinbarten die Parteien Werkarbeiten, die der Beklagte am Auto noch leisten sollte; dafür wurden 750 € separat aufgeführt.

Am 14.10.2019 wurde das Fahrzeug an den Kläger übergeben und auf ihn zugelassen. Der Kläger zahlte die vereinbarten 2.700 € an den Beklagten.

Am 18.10.2016 teilte der Kläger gegenüber dem Beklagten per Email mit, dass er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch mache. Der Beklagte erklärte sich mit der Rücknahme einverstanden. Der Kläger gab dem beklagten das Fahrzeug zurück. Dieser übergab ihm 1.500 € in bar. Weitere Zahlungen erfolgten nicht.

Der Kläger kann von dem Beklagten eine Restzahlung von 1.200 € aus § 355 Abs. 3 S: 1 BGB verlangen, nachdem er den Kaufvertrag widerrufen, bislang aber erst 1.500 € des Kaufpreises zurück erhalten hat. Der Beklagte hat den Widerruf des Klägers ausdrücklich angenommen, sodass ein Rückabwicklungsverhältnis entstanden ist. In dessen Rahmen kann der Kläger alle erbrachten Leistungen zurück verlangen. Maßgeblich sind dabei die Zahlungen, die aufgrund des schriftlichen Kaufvertrags vom 01.10.2016 geleistet wurden, der einen Kaufpreis von 2.700 € festlegt. Soweit im Kaufvertrag unter „Besondere Anmerkungen, Vereinbarungen“ die Tageszulassung, ein Ölwechsel und die Anlieferung nach Köln vereinbart sind, handelt es sich insoweit um Vereinbarungen der (bis zur Übergabe noch herzustellenden) Beschaffenheit des verkauften Pkw, die deswegen dessen (nun zu erstattenden) Kaufpreis gegenüber dem zunächst vereinbarten Kaufpreis erhöht bzw. um zu erbringende Transportleistungen, deren Kosten nach § 357 Abs. 2 S. 1 BGB zu erstatten sind. Eine Aufspaltung des einheitlichen Verkaufsgeschehen dahingehend, dass die nach dem Vertragsschluss hinzugekommenen Beschaffenheitsmerkmale des Fahrzeugs Gegenstand gesonderter Werkverträge sind, ist nicht möglich. Dies würde schon der einheitlichen Kaufvertragsurkunde nicht gerecht. Dass die Kosten der weiteren Arbeiten nach dem ersten Vertragsabschluss im Ergebnis im 750 € angesetzt wurden und deswegen der zweite Kaufvertrag einen Kaufpreis von 2.700 € aufführt, ändert hieran nichts. Selbst wenn es sich um zwei einzelne Verträge handeln würde, wäre der Vertrag bzgl. der Erbringung der Werkleistung nach § 360 Abs. 1 S. 1 BGB ebenfalls rückabzuwickeln, weil die Verträge ersichtlich zusammenhängen, die Werkleistung wären nicht vereinbart worden, wenn der Kaufvertrag nicht geschlossen wurden wäre.