Das Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen in Celle hat mit Urteil vom 21.11.2017 zum Aktenzeichen L 16/1 KR 371/15 entschieden, dass eine Gehbehinderung grundsätzlich kein Hindernis für einen Blindenhund ist.
Eine 73-jährige Frau, die bisher mit einem Blindenstock und einem Rollator versorgt war, beantragte bei ihrer Krankenkasse einen Blindenhund, da sie wegen der Kombination aus Gehbehinderung und Blindheit Schwierigkeiten beim Finden von Eingängen, Briefkästen, Geschäften und Straßenüberquerung habe. Die ältere Dame meinte, auch körperbehinderte Menschen könnten einen Blindenhund am Rollator einsetzen, sofern dieser nur entsprechend trainiert werde.
Die Krankenkasse der Dame lehnte dies ab und begründete dies damit, dass der Blindenhund unwirtschaftlich sei. Sie könne aufgrund der schwerwiegenden körperlichen Erkrankungen keinen Blindenhund führen. Sie habe nicht die nötige Kondition und könne auch keinen Hund adäquat versorgen.
Die Richter in Celle sahen dies anderes und gaben der Klage der älteren Dame statt.
Die Richter führten aus, dass es für die Versorgung mit einem Hilfsmittel in Form eines Blindenhundes auf die medizinische Versorgungsnotwendigkeit im Einzelfall ankomme.
Das Gericht hat sich den konkreten Fall der Dame angesehen. Das Gericht hat Gutachten von Ärzten und Hundeführern eingeholt. Es ergab sich, dass bei der älteren Dame ein Gehstock nicht ausreiche, da die Dame zugleich eine Gehhilfe (Rollator) halten musste. Demgegenüber war eine Kombination aus Rollator und Blindenhund technisch realisierbar und für die Dame auch praktikabel. Die Gutachter bescheinigten der Dame auch eine ausreichende körperliche Grundkonstitution und die Fähigkeit zur Versorgung eines Hundes.
Da die Krankenkasse dies trotz vier anderslautender Gutachten bis zuletzt in Zweifel zog, überzeugten sich die Richter in Celle auch selbst durch einen Gehversuch auf dem Gerichtsflur. Zugleich sahen sich die Richter in Celle genötigt, die Krankenkasse an ihre Pflicht zur humanen Krankenbehandlung zu erinnern, da diese im Vorfeld zum Verhandlungstermin bei der Hundeschule angerufen hatte, um sie von der körperlichen Ungeeignetheit der klagenden Dame zu überzeugen und die Realisierung des Leistungsanspruchs zu behindern.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Sozialrecht, Schwerbehindertenrecht, Krankenkassenrecht, Rentenrecht und Rehabilitationsrecht!