Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat mit Beschluss vom 29.07.2020 zum Aktenzeichen 1 ME 33/20 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine denkmalrechtliche Anordnung gegenüber dem Eigentümer des sogenannten „Wallkinos“ in Oldenburg als rechtmäßig angesehen.
Aus der Pressemitteilung des OVG Lüneburg Nr. 39/2020 vom 31.07.2020 ergibt sich:
Das Wallkino wurde 1913/14 als eines der ersten eigens zu diesem Zweck bestimmten Lichtspieltheater Niedersachsens errichtet und bis 2007 durchgehend als Kino betrieben. Um 1970 fand eine größere Umgestaltung des Gebäudes statt, die 1997 nur teilweise, hinsichtlich der Außenfassade, wieder rückgängig gemacht wurde. 2007 wurde das Gebäude in die Denkmalliste aufgenommen; ebenfalls seit 2007 steht es leer. Im November 2019 gab die Stadt Oldenburg dem Eigentümer unter anderem auf, stehendes Wasser aus Souterrainräumen des Gebäudes abzupumpen, ein Kellerfenster abzudichten und Feuchtigkeitsmessungen vorzunehmen, und berief sich hierfür auf dessen denkmalrechtliche Erhaltungspflicht. Dagegen wandte sich der Eigentümer mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz an das Verwaltungsgericht. Er vertrat insbesondere die Auffassung, das Gebäude sei aufgrund der tiefgreifenden Umgestaltungen kein Baudenkmal mehr; namentlich seien im Inneren des Gebäudes kaum noch Spuren der ursprünglichen Innenausstattung erhalten.
Das VG Oldenburg hatte den Antrag mit Beschluss vom 06.02.2020 (4 B 3642/19) abgelehnt. Das Gebäude sei weiterhin als Baudenkmal einzustufen, die angeordneten Maßnahmen seien erforderlich.
Das OVG Lüneburg hat die denkmalrechtliche Anordnung gegenüber dem Eigentümer als rechtmäßig angesehen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sind der Einzug einer Zwischendecke in den ursprünglichen Kinosaal und die Absenkung des Bodens des Parketts zwar größere Eingriffe in die Bausubstanz, namentlich in Gestalt der Logen, der Saaldecke sowie der Raumaufteilung des Gebäudes, im Übrigen sei jedoch selbst im Gebäudeinneren noch Hinreichendes vorhanden, um die ursprüngliche Gestaltung des Gebäudes zu veranschaulichen; hinsichtlich der Schaufassade zur Heiligengeiststraße bestreite auch ein vom Eigentümer beauftragter Sachverständiger den Denkmalwert nicht. In welchem Umfang im Inneren des Gebäudes weitere Ausstattungsdetails aus der Entstehungszeit vorhanden seien, könne vor diesem Hintergrund offenbleiben. Die angeordneten Maßnahmen seien, soweit sie nicht ohnehin bereits erledigt seien, nicht zu beanstanden.
Der Beschluss ist unanfechtbar.