Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 09.07.2020 zum Aktenzeichen 8 B 12/20 in einem Eilverfahren über die Zulässigkeit eines Bauvorhabens in der Nähe eines Steinzeitgrabes auf Sylt entschieden.
Aus der Pressemitteilung des VG SH vom 09.07.2020 ergibt sich:
Der Antragsteller ist ein Heimat- und Kulturverein, der sich für den Erhalt und die Bewahrung von Kulturdenkmälern einsetzt. Er ist Eigentümer eines Grundstücks in der Gemeinde Wenningstedt-Braderup, auf dem sich das vorchristliche Steinzeitgrab „Denghoog“ befindet. Dabei handelt es sich um ein museal zugängliches, gut erhaltenes ca. 5.000 Jahre altes Megalithgrab, welches ein eingetragenes Kulturdenkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes darstellt. In einem unter Beteiligung des Archäologischen Landesamtes Schleswig-Holstein durchgeführten Verfahren war der Abriss und Neubau eines in der Nähe des Denkmals befindlichen Wohnhauses genehmigt worden.
Der Antragsteller hat gegen diese Baugenehmigung Widerspruch eingelegt und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beim Verwaltungsgericht gestellt. Dabei hat er geltend gemacht, dass das Bauvorhaben gegen denkmalschutzrechtliche Grundsätze verstoße.
Das VG Schleswig hat den Antrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die denkmalschutzrechtliche Genehmigung durch das Archäologische Landesamt nicht zu beanstanden. Insbesondere habe die Behörde das ihr insoweit zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt, indem sie auf eine bereits bestehende Vorbelastung abgestellt habe und eine Reihe von Auflagen zum Schutz des Denkmals erlassen habe.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim OVG Schleswig eingelegt werden.