Das Verwaltungsgericht Dresden hat mit Beschluss vom 28.10.2021 zum Aktenzeichen 6 L 823/21 das vom Landkreis Görlitz ausgesprochene Verbot einer stationären Kundgebung bestätigt.
Aus der Pressemitteilung des VG Dresden vom 28.10.2021 ergibt sich:
Die Partei „Freie Sachsen“ hatte für Freitag, 29. Oktober 2021, zwischen 19.00 Uhr und 20.00 Uhr eine Kundgebung auf der Richtungsfahrbahn Dresden der Bundesautobahn 4 in Höhe des Parkplatzes und der Anlagen des Hauptzollamts Dresden und der Bundespolizeiinspektion Ludwigsdorf angezeigt. Die Kundgebung sollte sich gegen die behauptete Nutzung der Autobahn als Schleuserroute richten. Für die Zeit der Kundgebung sollte der aus Polen kommende Verkehr über den Parkplatz umgeleitet werden.
Die Versammlungsbehörde des Landkreises Görlitz hat die Kundgebung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit untersagt. Zur Begründung hat sie angegeben, dass in Abwägung der Belange der von einer auch nur teilweisen Sperrung der Autobahn oder einer Umleitung des Fahrzeugverkehrs zwangsläufig betroffenen Autofahrer einerseits und der Belange der Kundgebungsteilnehmer an der freien Wahl ihres Kundgebungsortes andererseits den Interessen der Autofahrer der Vorrang einzuräumen sei. Eine Kundgebung auf einer Autobahn, die dem Schnellverkehr, gewidmet sei, könne nur bei einer vollständigen Sperrung beider Richtungsfahrbahnen durchgeführt werden. Dies würde hier wegen der prognostizierten Verkehrsbelastung zu erheblichen Stauungen auch auf Umfahrungsstrecken führen. Eine Kundgebung könne auch nicht bei einer Umleitung des Verkehrs über den Parkplatz erfolgen, weil dies für die Kundgebungsteilnehmer mit erheblichen Leibes- und Lebensgefahren verbunden sei. Außerdem werde der Parkplatz von Reisenden, namentlich von Fernfahrern, für Erholungszwecke und zur Einhaltung von Ruhezeiten benötigt. Eine u. a. mit Lautsprechern durchgeführte Kundgebung könne deshalb dort nicht stattfinden. Im Übrigen sei eine Behinderung des Dienstbetriebs auf der an dem Parkplatz angrenzenden Fläche der Bundespolizeiinspektion Ludwigsdorf und des Hauptzollamts Dresden zu besorgen.
Den dagegen von der Partei „Freie Sachsen“ als Antragstellerin gestellten Eilantrag hat das Verwaltungsgericht Dresden abgelehnt. Es hat zur Begründung im Wesentlichen angegeben, dass zwar – anders als von dem Landkreis Görlitz als Antragsgegner angenommen – der Antragstellerin ein konkreter Bezug zum gewählten Kundgebungsort im Hinblick auf das Kundgebungsthema nicht abgesprochen werden könne. Es könne der Antragstellerin mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass der gewählte Kundgebungsort allein den Zweck verfolge, unbeteiligte Dritte zu blockieren. Die Kundgebung bewirke aber eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Hierzu habe die Antragsgegnerin eine zutreffende Abwägungsentscheidung getroffen. Eine auch nur teilweise Sperrung der Autobahn oder die Umleitung des Verkehrs über den Parkplatz seien aus den vom Antragsgegner angegebenen Gründen hier nicht möglich. Bei einem prognostiziertem hohen Verkehrsaufkommen wegen des Endes der Herbstferien in Sachsen und dem in Polen wegen des Feiertags Allerheiligen verlängerten Wochenende sei mit erheblichen Behinderungen des Straßenverkehrs auch auf polnischem Hoheitsgebiet zu rechnen. Für diesen Bereich könne die Antragsgegnerin keine Regelungen treffen. Gleiches gelte für den zu erwartenden Ausweichverkehr im Stadtgebiet von Görlitz, das ohnehin vom Schwerverkehr als Durchgangsverkehr nicht genutzt werden könne. Mit im Wesentlichen gleichen Behinderungen sei auch bei einer Verkürzung der Kundgebungszeit auf 20 Minuten zu rechnen. Eine Verlegung des Versammlungsortes weiter ins Landesinnere komme aus entsprechenden Erwägungen ebenfalls nicht in Betracht. Auch hier stünden keine ausreichenden Umleitungsstrecken zur Verfügung. Soweit die Antragsgegnerin angeboten habe, den Kundgebungsort zwar in Autobahnnähe, aber abseits der Fahrbahnen und Nebenanlagen durchzuführen, sei dies bereits von der Antragstellerin abgelehnt worden, so dass das Verwaltungsgericht nicht mehr habe prüfen müssen, ob die Zuweisung einer Ausweichfläche als gegenüber dem Verbot milderen Mittel in Betracht komme.
Gegen den Beschluss kann die unterlegene Antragstellerin binnen zwei Wochen Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen einlegen.