Das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen hat mit Beschluss vom 11.12.2020 zum Aktenzeichen 6 B 432/20 entschieden, dass die Demonstration der Initiative „Querdenken 351“, die am 12.12.2020 in Dresden stattfinden sollte, untersagt bleibt.
Aus der Pressemitteilung des Sächs. OVG Nr. 27/2020 vom 11.12.2020 ergibt sich:
Der Veranstalter zeigte am 05.11.2020 eine stationäre Versammlung zu dem Thema „Frieden, Freiheit und Demokratie in Zeiten von Corona sowie gegen die Unverhältnismäßigkeit der Corona-Maßnahmen (insbesondere die Maskenpflicht)“ in Dresden an. Er gab dabei an, dass er mit 4.000 Teilnehmern rechne. Die Landeshauptstadt Dresden untersagte mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 08.12.2020 die Versammlung am 12.12.2020 aus Gründen des Infektionsschutzes.
Das VG Dresden hatte den danach vom Veranstalter gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt.
Das OVG Bautzen hat auf die Beschwerde des Veranstalters das Demonstrationsverbot bestätigt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts steht dieses mit dem Sächsischen Versammlungsgesetz und dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Übereinstimmung. Der durch das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Anspruch Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit überwiege das durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht auf Ausübung der Versammlungsfreiheit. Die dem angefochtenen Bescheid der Landeshauptstadt Dresden zugrundeliegende Gefahrenprognose sei nicht zu beanstanden. Diese beruhe maßgeblich auf der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts (RKI) mit dem Hinweis auf einen Höchststand an Neuinfektionen von 29.875 Personen und an mit dem Coronavirus gestorbenen Personen von 598 im Vergleich zum Vortag. Dabei sei insbesondere Sachsen im Vergleich zum übrigen Bundesgebiet überdurchschnittlich von Coronavirus-Infektionen mit der Folge einer stark ansteigenden Übersterblichkeit betroffen. Es könne auch kein Zweifel daran bestehen, dass angesichts weiterhin stark steigender Infektionszahlen die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems real sei. Die Prognose der Antragsgegnerin in Bezug auf ein nicht zu erwartendes Einhalten der Mindestabstände, des Verweigerns des Tragens einer Mund-Nasenabdeckung sowie die Befürchtung, dass den Polizeikräften nicht folge geleistet werde, sei aufgrund der von der Antragsgegnerin geschilderten Erfahrungen bei Versammlungen in der Vergangenheit, insbesondere auch in Leipzig, nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller mit seinen Einwendungen eine von der Versammlung ausgehende Infektionsgefahr mit der Behauptung bestritten habe, unter freiem Himmel sei eine Infektionsgefahr zu vernachlässigen, stehe dem gegenwärtig die Einschätzung des Robert-Koch-Instituts entgegen. Angesichts der hohen Inzidenzzahlen komme dem Gesundheitsschutz aber Vorrang zu.
Der Beschluss des Sächs. OVG im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist unanfechtbar.