DAV zu Videoverhandlungen: Nicht gegen Parteiwillen

11. August 2021 -

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat sich zum Fragenkatalog des Bundesjustizministeriums (BMJV) zur Durchführung von Videoverhandlungen in Form einer Stellungnahme geäußert.

Aus der Pressemitteilung des DAV vom 11.08.2021 ergibt sich:

Generell wird die Möglichkeit von Videoverhandlungen begrüßt, es bedarf aber stets der Zustimmung aller Prozessbeteiligten. Verbesserungsbedarf besteht bei der technischen Ausstattung der Gerichte. Ein Sonderverfahrensrecht für die Pandemie lehnt der DAV ab.

Die Akzeptanz in der Anwaltschaft für Videoverhandlungen schätzt der DAV als sehr hoch ein – sofern sich das Verfahren und die Prozesssituation grundsätzlich dafür eignen. „Je mehr Menschen am Prozess beteiligt sind – sei es auf der Richterbank oder aufseiten der Parteien – umso schwieriger ist es nach den gegenwärtigen technischen Gegebenheiten, das gesamte Setting in Bild und Ton ausreichend zu erfassen“, betont Rechtsanwältin Dr. Vanessa Pickenpack, Mitglied des DAV-Ausschusses Zivilverfahrensrecht. „Ebenso kann die Technik etwa bei Zeugenvernehmungen die Dynamik stören und eine Glaubwürdigkeitseinschätzung erschweren.“

Daher darf das Recht der Parteien, einer zu vernehmenden Person unmittelbar gegenüberzutreten, nicht eingeschränkt werden. Denn für die Würdigung einer Aussage ist auch der persönliche Eindruck entscheidend, etwa zur Körpersprache der befragten Person in der Vernehmungssituation. Pickenpack mahnt: „Generell muss die Anordnung von Videoverhandlungen gegen den Willen einer Partei tabu sein.“

Der DAV hielte es auch für problematisch, wenn sich das Gericht selbst nicht im Gerichtssaal befände. Dies stünde in Konflikt mit dem Öffentlichkeitsgrundsatz. Ein offener Livestream aus dem Gerichtssaal wäre aus Sicherheitsgründen keine Alternative. Denkbar wäre allenfalls eine Online-Übertragung mit Anmeldeerfordernis oder ähnlicher Beschränkung und sanktioniertem Verbot der Aufzeichnung und Verbreitung.

Ein Sonderverfahrensrecht für die Zeit Pandemie lehnt der DAV in allen Punkten ab.

Technischen Verbesserungsbedarf sieht der DAV sowohl bei der Anzahl der Videokonferenzanlagen als auch bei der Ausstattung mit Mikrofonen und Kameras, um eine hinreichende visuelle und akustische Übertragung sicherzustellen.

Der Fragenkatalog des BMJV bezweckt die Ermittlung des Status Quo sowie eines eventuellen Bedarfs für erweiterte Möglichkeiten von Videoverhandlungen in Zivilsachen. „Positiv herauszustellen ist in jedem Fall, dass die Anwaltschaft die Gelegenheit erhalten hat, ihre Erfahrungen zu teilen und Empfehlungen für die Zukunft auszusprechen“, betont Pickenpack.

Weitere Informationen

DAV-Stellungnahme Nr. 48/2021: Videoverhandlungen (PDF, 155 KB)

DAV-Stellungnahme Nr. 30/2021: Bundesweiter Standard für Videoverhandlungen (PDF, 98 KB)

DAV-Stellungnahme Nr. 57/2020: Initiativ-Stellungnahme zu § 128a ZPO (PDF, 654 KB)