Seit dem Wochenende ist bekannt, dass etliche Banken und Sparkassen die Sammelanderkonten von Anwaltskanzleien gekündigt haben.
Aus der Pressemitteilung des DAV Nr. 5/2022 vom 01.02.2022 ergibt sich:
Hintergrund ist offenbar die Streichung einer Privilegierung für anwaltliche und notarielle Sammelanderkonten bei der Gefährdungseinschätzung im Rahmen des Geldwäschegesetzes – ausgehend von neuen Auslegungshinweisen der BaFin. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) kritisiert die Änderung wegen ihrer Beeinträchtigung anwaltlicher Berufspflichten.
Seit Ende 2021 gilt eine aktualisierte Fassung der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Darin wurde ein Passus gestrichen, der anwaltlichen und notariellen Sammelanderkonten bislang ein pauschal niedriges Geldwäscherisiko attestierte. „Die Änderung der Auslegungs- und Anwendungshinweise durch die BaFin erschwert die Einhaltung anwaltlicher Berufspflichten“, kritisiert Rechtsanwalt Martin Schafhausen, Vizepräsident des DAV. „Was aus aktueller Sicht am sinnvollsten erscheint, ist eine erneute Änderung der Auslegungshinweise zu erreichen – dafür setzen wir uns ein.“
Wenn Anwält:innen Fremdgeld erhalten – etwa eine Schadensersatz- oder Schmerzensgeldzahlung oder Beiträge einer Lebensversicherung – muss dieses berufsrechtlich unverzüglich an den Mandanten oder die Mandantin ausgezahlt werden. Ist dies – warum auch immer – nicht sofort möglich, darf dieses Geld nicht auf dem anwaltlichen Geschäftskonto „geparkt“ werden, sondern ausschließlich auf einem sogenannten Anderkonto. Bei kleineren Beträgen ist dies auch in Form von Sammelanderkonten, also für mehre Mandate, gestattet. „Das Führen von Sammelanderkonten – in dem berufsrechtlich zulässigen Umfang – muss auch unter Berücksichtigung der Auslegungshilfen der BaFin möglich sein“, mahnt Schafhausen.
Der Kontext der Geldwäsche kommt aus Bankensicht insofern ins Spiel: Die Banken kennen die jeweiligen wirtschaftlich Berechtigten – sprich: Mandanten – nicht. Das ist im Rahmen anwaltlicher Tätigkeit aber auch unvermeidlich, weil eine Offenbarung dem Mandatsgeheimnis widerspräche. Bisher war diese Konstellation unproblematisch; mit der letzten Änderung wurde die Privilegierung jedoch gestrichen. Das nunmehr pauschale höhere Risiko führt nun zur massenhaften Kündigung der Konten.