DAV-Stellungnahme 5/21 zum Betriebsrätestärkungsgesetz

28. Januar 2021 -

Der DAV begrüßt die notwendigen punktuellen Ergänzungen des BetrVG, fordert jedoch den Gesetzgeber auf, weitere Themenbereiche aufzugreifen.

Aus der Pressemitteilung des DAV vom 28.01.2021 ergibt sich:

Der DAV hat zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eines Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und zur Stärkung der Betriebsräte (Betriebsrätestärkungsgesetz) vom 11.12.2020 Stellung genommen. In dem Referentenentwurf werden eine Vielzahl von Themen identifiziert, die in optimierter Weise geregelt werden sollen, so der DAV. Es gehe von der Erleichterung von Betriebsratswahlen bzw. der Erschwerung ihrer Behinderung bis hin zu einer Stärkung der Mitbestimmung im Bereich der Qualifizierung, mobilen Arbeit und beim Einsatz von Informations-und Kommunikationstechnik. Auch haben neueVerfahrensregeln und Regeln zum Datenschutz Eingang in den Entwurf gefunden. Auch wenn das Regelungsspektrum sehr breit sei, sei der Anspruch des Entwurfs keine grundlegende Überarbeitung und Erneuerung des Betriebsverfassungsgesetzes im Lichte der Anforderungen der Digitalisierung und der Industrie 4.0 anlässlich des 100jährigen Jubiläums der Betriebsverfassung. Dies sei nicht zu beanstanden.

Wie die Diskussionen anlässlich des 4. Deutschen Arbeitsrechtstags Anfang 2020 gezeigt haben, sehe auch die Fachwelt hierfür keine Notwendigkeit. So fasse Hensslerin seinem Generalbericht über die Panels des 4. Deutschen Arbeitsrechtstags zutreffend zusammen, dass die deutsche Betriebsverfassung weithin als tragende und sehr verlässliche Säule des deutschen Arbeitsrechts gesehen werde, die stark und effektiv sei und den Interessen beider Arbeitsvertragsparteien diene (vgl. NZA-Beilage 2020, 3, 13). Ein Bedarf für eine grundlegende Reform und Neuausrichtung wurde explizit nicht gesehen, vielmehr gingen die Meinungen nahezu aller Teilnehmer aus Wissenschaft und Praxis in die Richtung, dass die Betriebsverfassung kontinuierlichan die sich schnell verändernde Arbeitswelt angepasst werden muss. Dies intendiere auch der Referentenentwurf.

Allerdings gebe es, gleiche man die angestrebten Änderungen im Referentenentwurf mit den Diskussionspunkten in Wissenschaft, Vertretern der Rechtsprechung und der Praxis ab, doch eine Reihe von Bereichen, in denen durchaus deutlich Reformbedarf angemahnt wurde, ohne dass dies vom Gesetzgeber nun aufgegriffen werde. Hierbei handele es sich, um nur einige Bespiele zu nennen, um neue Regelungen zur Betriebsrätevergütung, verbesserte Verfahrensregelungen zur Eindämmung überlanger Einigungsstellenverfahren und unauflösbarer Blockadesituationen und um die Regelung grenzüberschreitender Sachverhalte.

Ungeachtet dessen sei es im Grundsatz zu begrüßen, dass der Gesetzgeber, insoweit in Übereinstimmung mit dem Ansatz des 4. Deutschen Arbeitsrechtstages das BetrVG mit notwendigen punktuellen Ergänzungen weiterentwickeln möchte. Denn dies sei in vielen Bereichen aufgrund der eingetretenen Entwicklungen und nicht zuletzt aufgrund der in der Corona-Pandemie gesammelten Erfahrungen dringend notwendig. Auch komme der Vorstoß im Hinblick darauf, dass eine ganze Reihe von Änderungen und Anpassungen bereits im Koalitionsvertrag, auf dem die Zusammenarbeit vonCDU/CSU und SPD seit 2018 basiere, niedergelegt seien, nicht überraschend.
Allerdings wäre es, wie ausgeführt, durchaus wünschenswert, wenn der Gesetzgeber noch weitere Themenbereiche aufgreifen würde, die von vielen Seiten zu Recht als regelungsbedürftig angemahnt werden.

Weitere Information
Stellungnahme des DAV Nr. 5/2021 v. 19.01.2021 (PDF, 294 KB)