Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat durch den Ausschuss Informationsrecht zu § 1g StVG-E des Gesetzesentwurfs zum autonomen Fahren (BT-Drs. 19/27439) und zum Diskussionsvorschlag des BMJV vom 06.01.2021 zur Regelung von Mobilitätsdaten zu Art. 1 des Gesetzes zum autonomen Fahren Stellung genommen.
Aus der Pressemitteilung des DAV vom 12.05.2021 ergibt sich:
Der DAV befürchtet, dass mit den im Gesetzesentwurf angedachten Regelungen Bewegungsprofile erstellt werden können. Auch ist nicht klar, wann es zu einer Speicherung kommen soll. Der DAV macht hier den Vorschlag einer permanenten – jedoch zeitlich stark befristeten – Speicherung. Eine Übermittlungspflicht an die Behörden sollte allenfalls nur bei Unfällen und Straftaten bestehen. Eine Privilegierung von Arbeitnehmerdaten wird abgelehnt.
Auch der BMJV-Diskussionsvorschlag zur Regelung von Mobilitätsdaten findet keine uneingeschränkte Zustimmung. Die beabsichtigte Datensouveränität kann nicht erreicht werden. Den Halter zum „Berechtigte[n] hinsichtlich aller Daten, die bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs in der autonomen Fahrfunktion verarbeitet werden“, zu erklären, ist ein wirtschafts- und damit auch rechtspolitisches Wagnis. Der DAV formuliert Sicherheitsbedenken und sieht eine Kräfteverschiebung hin zur Softwareindustrie. Er sieht überdies Bedarf für eine klarstellende Regelung, die den Herstellern Zugriff auf Daten aus Wartungs- und Sicherungsgründen sowie zu Forschungszwecken sicher ermöglicht. Die Geschäftsgeheimnisse müssen ausreichend gesichert werden. Dort, wo die Daten der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden sollen, fehlt es bislang an einer Konkretisierung. Auch die Frage, ob ggf. eine Enteignung vorliege, ist nicht geklärt.
Weitere Informationen
Stellungnahme des DAV Nr. 33/2021 v. 12.05.2021 (PDF, 152 KB)