Der Deutsche Anwaltverein (DAV) übt Kritik an einem Gesetzentwurf, der das bayerische Polizeiaufgabengesetz (PAG) erneut verschärfen soll.
Aus der Pressemitteilung des DAV Nr. 24/2021 vom 14.07.2021 ergibt sich:
Die Bedenken betreffen die überstürzte und potenziell uferlose Regelung zur Zuverlässigkeitsüberprüfung sowie den unzureichenden Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses. Mit diesen Kritikpunkten hat sich der DAV auch bereits an die bayerische Politik gewandt. Die Novelle des PAG steht für den morgigen Donnerstag auf der Tagesordnung im Rechtsausschuss des Landtags.
Die Regierungsfraktionen haben den Gesetzentwurf in letzter Minute um eine Regelung zur sogenannten Zuverlässigkeitsüberprüfung ergänzt. Diese hat bereits den Innenausschuss ohne Sachverständigenanhörung passiert. Nach dieser Vorschrift ist es möglich, alle auf einer Großveranstaltung tätigen Personen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zu unterziehen. Die Norm sieht keinerlei Einschränkung auf bestimmte Berufsgruppen oder bestimmte Datensätze vor. „Diese mehrfache Unbestimmtheit ist rechtsstaatlich höchst bedenklich: Jedes haupt- oder ehrenamtliche Engagement im Rahmen einer Großveranstaltung steht damit unter Generalverdacht“, warnt Rechtsanwältin und Notarin Edith Kindermann, Präsidentin des DAV.
Um Rechtssicherheit und Transparenz zu gewährleisten, braucht es hier dringend eine Beschränkung auf Berufsgruppen mit besonderen Sicherheitsrisiken sowie auf bestimmte Datenbestände. So löst es etwa das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz.
Bedauerlich ist ferner, dass der absolute Schutz des Mandatsgeheimnisses auch bei dieser Novelle keinen Einzug ins PAG fand, wie Kindermann betont: „Hier wurde eine Chance vertan, das unzureichende Schutzniveau zu verbessern. Auch im Gefahrenabwehrrecht gebietet sich ein Schutz des Anwaltsgeheimnisses ohne Wenn und Aber.“ Das anwaltliche Berufs-ge-heimnis ist kein Privileg der Anwalt-schaft, sondern dient dem Schutz der Mandant¬schaft. Die aktuelle Regelung im PAG schützt das Mandatsgeheimnis nur für einzelne konkret aufgeführte Maßnahmen. Dagegen ist etwa die Durchsuchung von Personen, Wohnungen, Geschäftsräumen und sogar Datenträgern nicht von der Regelung zum Berufsgeheimnisschutz erfasst. Der DAV fordert seit Langem eine Generalklausel in allen Landespolizeigesetzen nach dem Vorbild des § 62 des BKA-Gesetzes.
Der DAV hat seine Bedenken bereits mit Schreiben seiner Präsidentin an die bayerischen Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger gerichtet. Der Rechtsausschuss im Bayerischen Landtag wird sich am morgigen Donnerstag mit der Novelle des PAG beschäftigen. In der darauffolgenden Woche könnte der Landtag den Entwurf bereits beschließen.