Bei einer Erkrankung ist es wichtig, die Vorgaben des Arbeitgebers zu beachten.
Arbeitgeber darf Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (AU-Bescheinigung) ab dem 1. Tag fordern
Nach deutschem Recht haben Arbeitgeber das Recht, ab dem ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) von ihren Beschäftigten zu verlangen. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer bereits ab dem ersten Tag ihrer Krankheit ein ärztliches Attest vorlegen müssen, um ihre Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen.
Obwohl gesetzlich vorgesehen ist, dass die AU spätestens ab dem vierten Tag der Krankheit vorgelegt werden muss, um weiterhin das volle Entgelt zu erhalten, können Arbeitgeber individuelle Regeln aufstellen. Diese Regeln müssen nicht einmal im Arbeitsvertrag festgeschrieben sein, wie der Deutsche Gewerkschaftsbund in einem Ratgeber erklärt. Arbeitgeber haben daher das Recht, jederzeit von ihren Beschäftigten zu verlangen, dass sie im Krankheitsfall eine AU vorlegen. Diese Regelung ist jedoch zeitlich begrenzt und kann nicht unter Umständen verlangt werden, die die Beschäftigten unzumutbar belasten würden.
krank = Bettruhe?
Auch wenn es nicht jedem angenehm ist, kann ein Spaziergang an der frischen Luft während einer Krankmeldung durchaus sinnvoll sein. Gerade bei Erkältungen oder grippalen Infekten kann Bewegung an der frischen Luft dazu beitragen, das Immunsystem zu stärken und die Genesung zu fördern. Natürlich sollte man dabei immer auf den eigenen Zustand achten und sich nicht überanstrengen.
Im Herbst und Winter ist es besonders häufig, dass Arbeitnehmer krank werden und eine Krankmeldung abgeben müssen. Es ist wichtig, dabei die geltenden Regeln zu kennen, um keinem Ärger mit dem Arbeitgeber zu riskieren.
Ein Krankheitstag bedeutet nicht automatisch, dass man das Bett hüten und sich rund um die Uhr ausruhen muss. Es ist zwar ratsam, sich zu schonen und sich auszukurieren, aber ein kurzer Spaziergang oder frische Luft können dabei helfen, sich besser zu fühlen. Wichtig ist, dass man sich dabei nicht überfordert und auf seinen Körper hört.
Es gibt Menschen, die sich unwohl fühlen, wenn sie krankgeschrieben sind und das Haus oder die Wohnung verlassen sollen, um zur Apotheke zu gehen oder frische Luft im Park zu schnappen. Diese Sorge ist jedoch oft unbegründet, wie die Arbeitnehmerkammer Bremen erklärt. Es ist wichtig zu verstehen, dass das Unternehmen von arbeitsunfähigen Beschäftigten die Krankheit nicht verschlimmern sollte.
Jeder Krankheitsfall ist individuell und erfordert unterschiedliche Maßnahmen. Es bedeutet nicht immer, dass Arbeitnehmer streng ans Bett gebunden sind. Zum Beispiel sollten Personen mit einer Grippe sich grundsätzlich schonen, aber es ist dennoch erlaubt, kurz in die Apotheke oder zum Supermarkt zu gehen, um etwas zu besorgen. Es ist wichtig, dass sich arbeitsunfähige Beschäftigte um ihre Gesundheit kümmern, aber dabei auch auf ihre Bedürfnisse und körperliche Verfassung achten. Es ist wirklich selten, dass eine einfache kurze Auszeit im Freien oder ein kurzer Besuch in der Apotheke die Krankheit verschlechtern würde. Es ist wichtig, dass arbeitsunfähige Beschäftigte nicht unnötig isoliert sind und weiterhin die Möglichkeit haben, kleine Erledigungen zu machen, die zu ihrer Genesung beitragen können.
Anruf oder Besuch vom Chef
Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, unangekündigten Hausbesuchen ihres Arbeitgebers zuzustimmen. Sie müssen weder die Tür öffnen, zu Hause sein noch detaillierte Auskünfte zu ihrer Krankheit geben. Selbst telefonisch erreichbar zu sein oder Anrufe entgegenzunehmen, während sie krank sind, ist in der Regel nicht erforderlich. Kontrollanrufe, die vom Arbeitgeber getätigt werden, um Zweifel an der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu klären, sind nur sehr begrenzt zulässig.
Es kann jedoch Ausnahmen geben, in denen ein Anruf während der Krankheit gerechtfertigt ist, beispielsweise wenn ein erkrankter Mitarbeiter dringende dienstliche Fragen beantworten muss. Dabei ist es entscheidend, welches konkrete betriebliche Interesse besteht und um welche Art von Krankheit es sich handelt. Insgesamt sollten Arbeitnehmer sich also bewusst sein, dass sie in der Regel während ihrer Krankheit nicht für berufliche Anfragen zur Verfügung stehen müssen, es sei denn, es handelt sich um dringende und unvermeidbare Umstände, die eine Ausnahme rechtfertigen.
Arbeitgeber den Grund der Erkrankung mitteilen?
Es kommt vor, dass Arbeitgeber ein ungesundes Interesse an den Gründen für eine Krankschreibung zeigen. Selbst wenn Mitarbeiter freiwillig Informationen über ihre Krankheit preisgeben, besteht keine rechtliche Verpflichtung dazu.
Die Diagnose des Arbeitnehmers muss vertraulich behandelt werden. Sollte der Arbeitgeber trotzdem nach dem Grund für die Erkrankung fragen, haben die Beschäftigten das Recht, keine Antwort zu geben. Es liegt im Ermessen des Arbeitnehmers, welche Informationen er preisgeben möchte und er kann seine Privatsphäre schützen, auch in Bezug auf seine Gesundheit. Es ist wichtig, dass Arbeitgeber die Grenze zwischen Interesse und Respekt gegenüber den persönlichen Informationen ihrer Mitarbeiter respektieren, um ein gesundes Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten.
Arbeitgeber darf Erkrankung überprüfen lassen
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es einem Arbeitgeber möglich, die Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters trotz eines vorliegenden Attests zu überprüfen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitgeber begründete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters hegt. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber von der Krankenkasse des gesetzlich versicherten Arbeitnehmers verlangen, eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einzuholen. Dieses Vorgehen ist gesetzlich geregelt und dient dazu, Missbrauch von Krankmeldungen zu verhindern. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass der Arbeitgeber nicht willkürlich oder ohne nachvollziehbare Gründe eine Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit verlangen kann. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Krankmeldung des Mitarbeiters rechtfertigen.