Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22.02.2018 zum Aktenzeichen VII ZR 46/17 entscheiden, dass ein Auftraggeber, der ein Werk herstellen lässt, nicht mehr die Kosten für die Beseitigung von Mängeln verlangen kann, wenn er den Mangel nicht tatsächlich beseitigen lässt.
Ein solcher Anspruch wurde bisher statt der Leistung im Rahmen des sogenannten kleinen Schadensersatzes zuerkannt (gemäß §§ 634 Nummer 4, 281, 281 BGB).
In der Praxis führte dies oft dazu, dass die Kosten für die fiktive Mangelbeseitigung höher waren als das Entgelt, welches der Unternehmer in Rechnung stellte; damit musste der Unternehmer in die eigene Tasche greifen. Der Auftraggeber, der den Mangel nicht beseitigen ließ und stattdessen die fiktiven Mangelbeseitigungskosten in die eigene Tasche steckte, konnte dieses Geld für ein Auto, eine Reise oder wie auch immer verwenden.
Dieses Ergebnis war dem Bundesgerichtshof nun zu viel. Zukünftig lassen die Bundesrichter ein solches Ergebnis nicht mehr zu.
Wenn ein Unternehmer ein Werk mangelhaft ausführt, kann der Auftraggeber künftig nur noch den Minderwert, also die Differenz zwischen dem Wert der Sache, die sie im mangelfreien Zustand hat und dem Wert, den die mangelhafte Sache hat, verlangen.
Formaljuristisch haben die Richter ihre Rechtsprechungsänderung damit begründet, dass mit der Abkehr von der Ersatzfähigkeit der fiktiven Mängelbeseitigungskosten eine Überkompensation im Schadenfall beseitigt werden soll.
Die BGH-Richter führten aus, dass der Schadensersatz dazu dient, die entstandenen Schäden zu kompensieren und nicht dazu dient, dass ein geschädigter Auftraggeber bereichert wird.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Schadensersatzrecht, Baurecht und Vertragsrecht!