Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 14.03.2018 zum Aktenzeichen 1 BvR 300/18 entschieden, dass wenn sich ein Bürger kurzfristig einer gesetzlich sofort vollziehbaren behördlichen Maßnahme – hier der Meldung bei der Arbeitsagentur – ausgesetzt sieht, grundsätzlich vor der Einlegung eines Eilverfahrens bei Gericht an die Behörde zu wenden hat.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts überrascht, da es verschiedene gesetzliche Regelungen gibt, die einem Bürger aufgeben, sich mit einem Antrag zuvor an die Behörde zu wenden; das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass der Bürger immer gut darin beraten ist, wenn er dies auch in den Fällen macht, in denen es gesetzlich gerade nicht vorgeschrieben ist – denn sonst läuft der Bürger Gefahr, dass er auf den Kosten des Eilverfahrens sitzen bleibt.
Das Bundesverfassungsgericht hat zwar festgestellt, dass möglicherweise im konkreten Fall auch eine Kostenentscheidung zugunsten des Bürgers hätte ergehen können, aber auch eine Entscheidung des Gerichts zu Lasten des Bürgers nicht willkürlich sei.
Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Bürger auf, zuvor zum Telefon zu greifen und die Behörde zu fragen, ob die Behördenentscheidung auf ein Versehen beruhe.
Das Bundesverfassungsgericht hat zwar auch festgestellt, dass es einer anwaltlichen Berufspflicht obliegt sofort den EIlantrag zu stellen und auch den sich aus der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs ergebenden Konsequenzen, es meint aber, dass eine telefonische Klärung versucht werden müsste.
Woher das Bundesverfassungsgericht diese „telefonische Kontaltaufnahme zur Behörde“ für den Bürger oder dessen Anwalt entnimmt, entgegen der ausdrüchlich von den Verfassungsrichtern benannten anwaltlichen Berufspflicht und entgegen der von den Verfassungsrichtern ebenfalls erkannten gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs, das bleibt das Geheimnis der Verfassungsrichter, denn dazu schweigen sie!
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Verwaltungsrecht, im Verfassungsrecht und im Berufsrecht der Rechtsanwälte.