Der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Beschluss vom 28.06.2018 zum Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 5/18 entschieden, dass ein klagender Rechtsanwalt keinen Anspruch darauf hat, dass die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) es unterlässt, das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zum 03.09.2018 wieder verfügbar zu schalten.
Das beA wurde im Jahr 2017 kurz vor Weihnachten dauerhaft offline gestellt, weil es sicherheitsrelevante Schwachstellen gab. Die seit dem 01.01.2018 geltende passive Nutzungspflicht für alle Rechtsanwälte in Deutschland lief damit leer.
Außerdem begehrte der Rechtsanwalt, dass die BRAK die Verträge mit der Firma Atos und anderen Unternehmen offenlegt.
Die Klage reichte der Rechtsanwalt beim Anwaltsgerichtshof in Berlin ein, wo sein Begehren bereits zuvor mit Urteil vom 31.08.2017 zum Aktenzeichen AGH I 4/17 abgelehnt wurde.
Da die Berufung ebenfalls nicht zugelassen wurde, legte der Rechtsanwalt einen Antrag auf Zulassung der Berufung ein, über den der BGH zu entscheiden hatte.
Die BGH-Richter vom Anwaltssenat sahen alle Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung – von der grundsätzlichen Bedeutung bis hin zu Verfahrensmängeln – nicht als gegeben an.
Sie führen aus:
„Die Vorschrift des § 31a BRAO ruht auf der Annahme des Gesetzgebers, dass eine sichere Übermittlung der Daten möglich ist… Es war nicht Aufgabe des Anwaltsgerichtshofs und ist nicht Aufgabe des erkennenden Senats, diese Einschätzung des Gesetzgebers durch eine eigene Bewertung der heute möglichen und zu erwartenden Datensicherheit zu ersetzen.“
Die Richter führen aber auch aus:
„Die von der Beklagten in Aussicht genommene konkrete technische Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Der Kläger will die Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches insgesamt verhindern. Er wendet sich nicht gegen eine konkrete technische Lösung.“
Damit haben die BGH-Richter des Anwaltssenates offengelassen, ob die technische Umsetzung der BRAK konkret die gesetzlichen Vorgaben erfüllt.
Diese Frage ist Gegenstand eines weiteren Verfahrens beim Anwaltsgericht in Berlin. Unabhängig vom dortigen Ausgang ist auch in diesem Fall von einer weiteren Entscheidung des Anwaltssenates des BGH zu rechnen.
Der Anwaltssenat des BGH hat im Übrigen in einem weiteren Beschluss vom 25.06.2018 zum Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 23/18 entschieden, dass die Umlage der Kosten für die Realisierung des beA an die Rechtsanwaltskammern, die die Kosten auf die einzelnen Mitglieder umlegen, rechtmäßig ist.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Kollegen im Berufsrecht der Rechtsanwälte, insbesondere auch zu Fragen des beA!