Darlehensgewährung oder „Schmiergeldzahlung“? Oberlandesgericht entscheidet erneut

10. Dezember 2021 -

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat am 07.12.2021 zum Aktenzeichen 7 U 53/19 entscheiden, dass die A. V.-GmbH, deren jetziger Geschäftsführer im Jahre 2014 ein an der Schlei gelegenes Teilgrundstück gekauft hatte, keinen Darlehensrückzahlungsanspruch gegenüber der i-P. B. GmbH hat.

Aus der Pressemitteilung des OLG SH Nr. 13/2021 vom 09.12.2021 ergibt sich:

Sachverhalt:

Die Klägerin, die A. V.-GmbH, macht gegenüber der Beklagten, der i.-P. B. GmbH, einen Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 50.000 € geltend. Im September 2014 unterzeichneten die damalige Geschäftsführerin der Klägerin, die damalige Geschäftsführerin der Beklagten und der Zeuge S., handelnd für die T. V. B. GmbH & Co. KG, ein als „Darlehensvertrag“ überschriebenes Dokument. Nach dieser Urkunde sollte die Klägerin der Beklagten ein Darlehen gewähren; die T. V. B. GmbH & Co. KG sollte sich für die Rückzahlung des Darlehens verbürgen. Ebenfalls anwesend war der jetzige Geschäftsführer der Klägerin, der zu diesem Termin einen Geldbetrag in Höhe von 50.000 € mitgebracht hatte. Zwischen den Parteien ist streitig, ob hier tatsächlich ein Bardarlehen an die beklagte GmbH gegeben wurde (so die Klägerin) oder ob der ganze Vorgang nur der Verschleierung einer im Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag geschlossenen „Schmiergeldabrede“ (so die Beklagte) diente. Der jetzige Geschäftsführer der Klägerin hatte drei Tage zuvor von der T. V. B. GmbH & Co. KG ein an der Schlei gelegenes Teilgrundstück erworben. Das Landgericht Flensburg hat der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 50.000 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Berufung der Beklagten vor dem Oberlandesgericht hatte zunächst Erfolg. Mit Urteil vom 12. März 2020 hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Jetzt hat der 7. Zivilsenat ein zweites Mal in der Sache entschieden und die Klage erneut abgewiesen.

Gründe:

Der Klägerin steht kein Darlehensrückzahlungsanspruch gegen die Beklagte zu. Der Darlehensvertrag verstößt gegen die guten Sitten und ist deshalb unwirksam. Nach Bewertung der Indizienlage und dem Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass der Darlehensvertrag nicht nur die Durchführung des Grundstückskaufvertrags und den Abriss des Verwaltungsgebäudes der T. V. B. GmbH & Co. KG besichern sollte. Der Darlehensvertrag diente vielmehr auch der Tarnung einer Schmiergeldabrede zwischen dem jetzigen Geschäftsführer der Klägerin und dem Zeugen S. im Zusammenhang mit dem Grundstücksgeschäft. Davon, dass der Barbetrag in Höhe von 50.000 € nur als vorübergehende Liquiditätshilfe gewährt worden ist, konnte sich der Senat nicht überzeugen.

Die Klägerin hätte aber auch dann keinen Zahlungsanspruch, wenn der Darlehensvertrag wirksam wäre. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für den Senat fest, dass sich die Klägerin und die Beklagte bei Abschluss des Darlehensvertrags darüber einig waren, dass dieser Vertrag erlöschen sollte, wenn der Grundstückskaufvertrag vollständig durchgeführt und das Verwaltungsgebäude der T. V. B. GmbH & Co. KG abgerissen ist. Das war Mitte 2017 der Fall, sodass die Wirkung des Darlehens in diesem Zeitpunkt endete.