Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 19.02.2021 zum Aktenzeichen 8 Sa 169/20 entschieden, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Erbringung ausdrücklich oder konkludent angeordneter vergütungspflichtiger Überstunden trägt.
Etwas anderes gilt dann, wenn der Schutzzweck der einschlägigen Norm eine entsprechende Erleichterung der Darlegungslast erlaubt oder die Interessenlage der Streitparteien dies erfordert. Bei Normen, die dem Gesundheitsschutz und nicht dem Nachweisinteresse des Arbeitnehmers dienen, ist dies zu verneinen.