Das Arbeitsgericht Osnabrück hatte zum Aktenzeichen 2 Ca 143/20 eine Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers zu verhandeln, bei der der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung ausgesprochen hatte, weil diese in seiner Freizeit ein Selfie machte und dies veröffentlichte, auf dem er sich über die Corona-Pandemie lustig machte.
Grundsätzlich können Arbeitgeber auch Verhaltensweise des Arbeitnehmers in dessen Freizeit für eine Kündigung heranziehen, wenn diese dazu führen, dass diese auf den Arbeitgeber zurückfallen.
Im konkreten Fall hatte der Arbeitnehmer während der Corona-Pandemie ein Foto bei WhatsApp geteilt, auf dem er in lustiger Runde eng beieinander mit 5 weiteren Personen Karten spielte und die Bildunterschrift „Quarantäne bei mir“ gewählt.
Der Arbeitgeber nahm dies zum Anlass für eine fristlose Kündigung.
Der Arbeitgeber hatte die Belegschaft zuvor auf Ansteckungsrisiken hingewiesen und sah zudem Risikopersonen in der Belegschaft als gefährdet an.
Das Arbeitsgericht schlug einen Vergleich vor, nach dem der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis verlor, aber 2.000 € Abfindung erhielt.