Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 08.04.2020 zum Aktenzeichen 7 B 842/20 und 7 B 859/20 entschieden, dass die Einschränkungen der Wohnmobilnutzung in Form von Parkverboten in den Landkreisen Aurich und Wittmund, welche wegen der Corona-Krise für die Osterfeiertage 2020 gelten, voraussichtlich rechtmäßig sind.
Aus der Pressemitteilung des VG Oldenburg vom 08.04.2020 ergibt sich:
Ein Wohnmobiltourist erhob Eilanträge gegen die Parkverbote in den Landkreisen Aurich und Wittmund.
Das VG Oldenburg hat die Anträge abgelehnt.
Das Verwaltungsgericht hat sich nicht mit der Frage der Rechtmäßigkeit dieser auf das Infektionsschutzgesetz gestützten Parkverbote befasst, sondern seine Entscheidungen aufgrund einer Güterabwägung getroffen. Dazu hat es die Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 GG für den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung den Freiheitsrechten des Einzelnen aus Art. 11 Abs. 1 GG auf Freizügigkeit gegenübergestellt und gewichtet. Danach sei hier der Wunsch des Wohnmobilisten auf freies Reisen in Deutschland und insbesondere Parken seines Wohnmobiles auch in den Landkreisen Aurich und Wittmund nicht so schwer zu gewichten wie die Absicht der beiden Landkreise, die Bürger vor einer weiteren Verbreitung des Coronavirus zu schützen und die intensivmedizinische Versorgung weiterhin zu gewährleisten. Der Wohnmobilist müsse sich ggf. andere Zielorte für seine Reisen suchen oder zu Ostern 2020 ganz darauf verzichten. Er könne ggf. versuchen, im Zuge der noch anhängigen Hauptsacheverfahren später eine eventuelle gerichtliche Abklärung der Rechtmäßigkeit der Parkverbote zu erzielen.
Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim OVG Lüneburg eingelegt werden.