Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 08.04.2020 zum Aktenzeichen 11 S 21.11 entschieden, dass das mit der Berliner Coronavirus-Eindämmungsverordnung ausgesprochene Verbot von Gottesdiensten nicht zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Religionsfreiheit führt.
Aus der Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg Nr. 15/2020 vom 08.04.2020 ergibt sich:
Das VG Berlin hatte die Eilanträge eines religiösen Vereins und eines Gottesdienstbesuchers abgelehnt. Der Verein beabsichtigte, öffentliche Gottesdienste unter Einhaltung von Mindestabständen (1,50 m) mit bis zu 50 Teilnehmenden durchzuführen und deren Kontaktdaten in Listen aufzunehmen. Nach der Berliner SARS-Co-V2-Eindämmungsverordnung vom 22.03.2020 ist der Besuch von Kirchen, Moscheen, Synagogen und Häusern anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften derzeit nur zur individuellen stillen Einkehr erlaubt.
Das OVG Berlin-Brandenburg hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts bestätigt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts führt diese Regelung nicht zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Das Verwaltungsgericht habe beanstandungsfrei dargelegt, dass die Gottesdienste, die die Antragsteller insbesondere in der Karwoche sowie während der Osterfeiertage feiern wollen, die erhebliche Gefahr weiterer Infektionen bergen würden. Die Grundrechtseingriffe seien zum Schutz der hochrangigen Verfassungsgüter des Lebens und der Gesundheit gerechtfertigt. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Religionsausübung nur teilweise eingeschränkt werde und die Einschränkungen einen engen Geltungszeitraum hätten.
Der Beschluss ist unanfechtbar.