Das Verwaltungsgericht Leipzig hat mit Beschluss vom 22.05.2020 zum Aktenzeichen 3 L 248/20 entschieden, dass die in Sachsen bestehende Pflicht der Eltern täglich vor dem erstmaligen Betreten des Schulgeländes durch die Schüler eine Gesundheitsbestätigung zu unterschreiben, unverhältnismäßig ist.
Aus der Pressemitteilung des Medienservice Sachsen vom 25.05.2020 ergibt sich:
Ein Vater eines Grundschülers hatte sich gegen Punkt 3.5.1 der Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebes von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie vom 12.05.020, Az: 15-5422/4 gewandt. Nach dieser Regelung sind Erziehungsberechtigte oder Betreuer verpflichtet, täglich vor dem erstmaligen Betreten des Schulgeländes durch die Schüler gegenüber der Schule schriftlich zu erklären, dass sowohl ihr Kind als auch weitere Mitglieder ihres Hausstandes keine der bekannten Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion, insbesondere wiederholtes Husten, Fieber oder Halsschmerzen, aufweisen. Hierfür soll das Formular „Gesundheitsbestätigung“ verwendet werden. Die Erklärung ist dem Klassenlehrer oder seinem Vertreter vorzulegen. Sie kann jederzeit nachgereicht werden. Fehlt die schriftliche Erklärung, ist es Schülern zu untersagen, den Unterrichtsraum zu betreten. Der Antragsteller machte geltend, die Regelung sei sinnfrei und völlig ungeeignet, Infektionen zu verhindern; außerdem werde sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.
Das VG Leipzig hat dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die betreffende Regelung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus weder erforderlich noch angemessen und damit unverhältnismäßig. Zur Erreichung des Zwecks, eine Sensibilisierung und Mitwirkung der Erziehungsberechtigten zu bewirken, scheine jedoch eine engmaschige eindringliche Belehrung über die typischen Symptome und die Verpflichtung, beim Vorliegen solcher Symptome im Hausstand das Kind vom Unterricht abzumelden, eventuell auch verbunden mit einer Lesebestätigung, ausreichend. Eine solche Regelung würde deutlich geringere Auswirkungen auf den Antragsteller entfalten als die Verpflichtung, täglich über die Gesundheit der Familie Auskunft geben zu müssen, was den Antragsteller täglich in seinem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit i.V.m. dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG beeinträchtigen könnte.
Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass es ihm im Hinblick auf das verfassungsmäßige Gebot der Gewaltenteilung und dem hierauf basierenden gesetzlich vorgesehen Regelungssystems des vorläufigen Rechtsschutzes verwehrt ist, eine konkrete oder weitergehende Regelung zu treffen. Dies obliege dem Antragsgegner, etwa wenn er der Auffassung sein sollte, sein entgegen des Rahmenkonzepts der Kultusministerkonferenz vom 28.04.2020 für die Wiederaufnahme von Unterricht in Schulen und entgegen der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (vgl. zuletzt unter dem Punkt: Klinische Aspekte: „Was ist über COVID-19 bei Kindern bekannt?“, Stand 11.05.2020) entwickeltes Regelungskonzept lasse sich aufgrund dieser Entscheidung nicht, nicht sinnvoll oder nur unzureichend verwirklichen.
Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zum OVG Bautzen zu.