Coronabezogene Versammlung: Auflagen der Polizeidirektion zum Infektionsschutz bestätigt

11. September 2020 -

Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Beschluss vom 10.09.2020 zum Aktenzeichen 10 B 4681/20 einen Eilantrag gegen die dem Infektionsschutz dienenden Auflagen für eine am 12.09.2020 geplante Versammlung abgelehnt.

Aus der Pressemittelung des VG Hannover vom 10.09.2020 ergibt sich:

Die Polizeidirektion hatte den Veranstaltern am 09.09.2020 Beschränkungen zum Infektionsschutz erteilt. Hierzu zählen die Einhaltung von Mindestabständen von eineinhalb Metern zwischen Versammlungsteilnehmern und fünf Metern zu Rednern, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für alle Teilnehmer, die nicht unter Einhaltung der Abstandsvorschriften sitzen sowie für Ordner. Personen, die durch ein ärztliches Attest von der Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung freigestellt sind, hat die Polizei als Ordner ausgeschlossen. Gegen diese Beschränkungen hat die Antragstellerin am 10.09.2020 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass schon eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nicht gegeben sei. Die Covid-19-Pandemie werde von interessierten Kreisen überbewertet und diene der Einschüchterung der Bevölkerung und der Durchsetzung einer obrigkeitsstaatlichen Diktatur. Das Robert-Koch-Institut verbreite wahrheitswidrig überhöhte Infektionszahlen.

Das VG Hannover hat den Antrag in allen Punkten abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist weiterhin von einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite auszugehen. Das Gebot von Mindestabständen, die Pflicht, im Stehen und beim Bewegen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, und die Beschränkungen zum Einsatz von Ordnern seien grundsätzlich geeignet und in der konkret verfügten Form auch verhältnismäßig. Das ergebe sich schon daraus, dass die Antragstellerin die Existenz der Corona-Pandemie bestreite und nach der Erkenntnislage der Polizei die Teilnehmenden bei früheren Versammlungen gegen Beschränkungen zum Infektionsschutz verstoßen hätten. Schon deshalb sei nicht zu erwarten, dass die Teilnehmer der Versammlung der Antragstellerin aus eigener Verantwortung oder Verantwortung gegenüber Dritten Maßnahmen zum Infektionsschutz beachten oder selbst ergreifen würden.

Den Beteiligten steht das Rechtsmittel der Beschwerde zum OVG Lüneburg zu.